5.1. Aufsichtsbehörde, Beschwerdestelle, Finanzierungsbeiträge
Nach § 8 Abs 1 KoPl-G ist Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und die Funktion der Beschwerdestelle obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien (§ 8 Abs 2 KoPl-G).