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5. Aufsicht und Sanktionen

Galla1. AuflMai 2021

5.1. Aufsichtsbehörde, Beschwerdestelle, Finanzierungsbeiträge

Nach § 8 Abs 1 KoPl-G ist Aufsichtsbehörde im Sinne dieses Bundesgesetzes die gemäß § 1 KOG eingerichtete Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria). Die administrative Unterstützung der KommAustria in Angelegenheiten dieses Bundesgesetzes und die Funktion der Beschwerdestelle obliegen der RTR-GmbH unter der Verantwortung des Geschäftsführers für den Fachbereich Medien (§ 8 Abs 2 KoPl-G).

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