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6. Reorganisationsbedarf nach dem Unternehmensreorganisationsgesetz

Fritz1. AuflMai 2020

i. Begriff und Wesen

Zweck: rechtzeitige Sanierung (= Reorganisation) eines Unternehmens („Insolvenzprophylaxe“)

Voraussetzung: Es liegt kein Insolvenzeröffnungsgrund vor.

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