6.1. Begriff und Wesen
Rechtsformübergreifender Rechtsgrundsatz (§ 25 Abs 1a, § 84 Abs 1a AktG):
Ein Geschäftsführer handelt jedenfalls in Einklang mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes, wenn er sich bei einer unternehmerischen Entscheidung nicht von sachfremden Interessen leiten lässt und auf der Grundlage angemessener Information annehmen darf, zum Wohle der Gesellschaft zu handeln.