Überblick über die wichtigsten Bestimmungen
Die Eintragungen in die Bücher müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet vorgenommen werden (§ 190 Abs 3 UGB).
Aufstellung des Jahresabschlusses in den ersten fünf Monaten nach Ablauf des Geschäftsjahres (§ 222 Abs 1 UGB)