Mit der 14. ÄrzteG-Novelle122 wurde die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt (§ 52d ÄrzteG).
Mit der 14. ÄrzteG-Novelle122 wurde die Verpflichtung zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung eingeführt (§ 52d ÄrzteG).