Im Unterschied zur Mehrzahl der europäischen Staaten erfolgt in Österreich die Zulassung zum Arztberuf nicht durch eine staatliche Behörde, sondern durch die ÖÄK.131
Die Zulassung erfolgt in Österreich nicht durch einen speziellen Approbationsakt, sondern durch die Aufnahme in die Ärzteliste gem § 27 ÄrzteG. Die Ärzteliste hat drei unterschiedliche Funktionen: