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5.7. Partieller Berufszugang

Wallner3. AuflJuli 2024

Gemeinschaftsrechtlich ist es nach der Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG prinzipiell den Mitgliedstaaten überlassen, welche Sonderfächer sie einführen wollen. Die Berufsqualifikationsrichtlinie 2005/36/EG stellt lediglich sicher, dass die Diplome für Sonderfächer, die in mehreren Mitgliedstaaten existieren, auch innerhalb dieser Mitgliedstaaten anerkannt werden.115115Wallner in Resch/Wallner, Handbuch Medizinrecht3 (2020) Kap II Rz 80 ff.

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