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5.5. Öffentlichkeitsgrundsatz

Köllensperger1. AuflNovember 2024

Einsicht in

Öffentlichkeitsgrundsatz

180
Nach dem in § 7 GBG normierten Öffentlichkeitsgrundsatz (formelles Publizitätsprinzip) kann jedermann ohne Angabe von Gründen, dh, ohne ein rechtliches Interesse dafür behaupten und nachweisen zu müssen, in das Grundbuch Einsicht nehmen245245Seit der (ausschließlichen) Speicherung der Eintragungen des Grundbuchs und des Katasters in einer Datenbank stellt sich die Grundbuchseinsicht freilich de facto als Abfrage von Daten des Hauptbuchs oder auch der Hilfsverzeichnisse aus der Grundstücksdatenbank dar. . Dieses Einsichtsrecht ist notwendige Grundlage für den Vertrauensgrundsatz, der die Einsichtnahme in das Grundbuch sogar verpflichtend verlangt246246Vgl Gschnitzer, Sachenrecht 36, der idZ prägnant formuliert: „Die Einsichtspflicht ist die Kehrseite zum Einsichtsrecht.“ (siehe schon Rz 165 und Rz 169). Das Einsichtsrecht besteht neben dem Hauptbuch auch für das Verzeichnis der gelöschten Eintragungen, die Hilfsverzeichnisse, das Geschäftsregister (Tagebuch), die Urkundensammlung und die Grundbuchsmappe (§ 5 GUG; § 583 Geo).

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