4.1. Vergleichbare Regeln beim Mahnverfahren
Aufgrund vergleichbarer Regeln ist auf den bedingten Zahlungsbefehl, welcher in § 244 ZPO geregelt ist, kurz einzugehen. In Rechtsstreitigkeiten über Klagen, mit denen ausschließlich die Zahlung eines € 75.000,– nicht übersteigenden Geldbetrags begehrt wird, hat das Gericht ohne vorhergehende mündliche Verhandlung und ohne Vernehmung des Beklagten einen durch die Unterlassung des Einspruchs bedingten Zahlungsbefehl zu erlassen. Bringt also die beklagte Partei keinen Einspruch gegen den bedingten Zahlungsbefehl ein, wird dieser rechtskräftig und vollstreckbar.