5.1. Allgemeine Bemerkungen
Die Anwalts- und Gerichtskosten sind umso umfangreicher, je höher der Streitwert ist. Nach Art 2 HiNBG wurde in die Jurisdiktionsnorm (JN) als § 59a eine neue Bestimmung aufgenommen, welche lautet:
Bei Klagen auf Unterlassung nach § 549 ZPO gilt der Betrag von € 5.000,– als Streitwert.