§ 1503 ABGB Abs 16 lautet:
§ 17a, § 20 und § 1328a Abs 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 148/2020, treten mit 1. Jänner 2021 in Kraft. § 20 Abs 2 und § 1328a Abs 2 sind auf Fälle anzuwenden, in denen die verletzende Handlung nach dem 31.12.2020 gesetzt wurde.
Nur in Bezug auf § 20 Abs 2 und § 1328a Abs 2 ABGB wurde also eine zeitliche Einschränkung des Anwendungsbereichs im Hinblick auf die verletzende Handlung vorgesehen. Die übrigen vorgeschlagenen Bestimmungen im ABGB (§§ 17a, 20 Abs 1 und 3) können daher auch bei vor dem Inkrafttreten gesetzten Handlungen zum Tragen kommen.