4.1. Vorbemerkungen
Urkunden müssen vollständig und in geordneter Form vorgelegt werden. Die für die Beweisführung relevanten Stellen sind zu kennzeichnen.
Unzulässig ist die Berufung auf einen gesamten Akt zu Beweiszwecken. Die als Beweismittel angebotenen Urkunden (deren Beischaffung allenfalls beantragt wird) müssen immer einzeln und bestimmt bezeichnet werden.60