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5. Der Zeugenbeweis

Albiez/Hartl1. AuflApril 2023

5.1. Vorbemerkungen

Ein Zeugenbeweis ist (nur) dann zulässig, wenn die Aufnahme des Beweises nicht (mehr) auf unmittelbarem Weg – zB durch Einsicht in Urkunden oder Augenscheinnahme – möglich ist.7676OGH 5 Ob 522/86. Die Zeugenaussage kann nicht schriftlich erfolgen (zB durch eine „eidesstattliche Erklärung“) und grundsätzlich auch nicht durch die Verlesung einer vorherigen Aussage ersetzt werden.7777RS0036711; RS0040297; RS0043010. Eine Verwertung schriftlicher Angaben des Zeugen kann dann zulässig sein, wenn eine unmittelbare mündliche Aussage des Zeugen nicht (mehr) möglich ist, zB da der Zeuge verstorben oder unbekannten Aufenthalts ist (vgl Frauenberger in Fasching/Konecny, ZPG3 III/1 Vor §§ 320 ff ZPO Rz 11).

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