4.3. Räumungsvergleich11Der Räumungsvergleich kann als prätorischer Vergleich gem. § 433 ZPO oder als gerichtlicher Vergleich gem. § 204 ZPO abgeschlossen werden (Vonkilch in Hausmann/Vonkilch, Kommentar Österreichisches Wohnrecht3 [2013] § 29 MRG Rz 64). Mit einem Räumungsvergleich dürfen zwingende mietrechtliche Vorschriften, wie beispielsweise Kündigungsbeschränkungen des MRG oder das Befristungsrecht des MRG, nicht umgangen werden, weshalb ein solcher Vergleich unwirksam ist (Heidinger in Schwimann/Kodek [Hrsg], ABGB Praxiskommentar4 [2016] § 1380 Rz 11). Im Übrigen ist ein Räumungsvergleich während des Mietverhältnisses wirksam, auch wenn dieser erst zu einem zukünftigen Zeitpunkt realisiert werden soll (Wieger in Illedits/Reich-Rohrwig [Hrsg], Wohnrecht2§ 29
MRG Rz 64). (Fidi/Unger)