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3. Wertaufholung

Grünberger22. AuflOktober 2024

Im Fall einer Wertaufholung einer in der Vergangenheit erfassten Wertminderung ist grundsätzlich eine Zuschreibung geboten (IAS 36.109 ff.). Eine Wertaufholung wird aber

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nur dann ermittelt, wenn externe oder interne Anhaltspunkte für einen höheren erzielbaren Betrag bestehen (IAS 36.110 f.). Die Anhaltspunkte entsprechen weitgehend jenen für die Feststellung der Wertminderung:

signifikante Marktwertsteigerung;

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