3.1. Inkrafttreten nach § 514 Abs 46 StPO
Sämtliche Änderungen sind mit 1.1.2021 in Kraft getreten. Die Änderungen in § 390 Abs 1a und § 393 Abs 4a StPO sollen vorerst befristet bis 31. Dezember 2023 eingeführt werden. Rechtzeitig vor diesem Datum soll die Akzeptanz und praktische Anwendung der neuen Regelungen im Privatanklageverfahren für Opfer von Hass im Netz im Hinblick auf die Auswirkungen des Entfalls der Kostenersatzpflicht des Privatanklägers für Kosten des Strafverfahrens in Verfahren wegen übler Nachrede, Vorwurf einer schon abgetanen gerichtlich strafbaren Handlung und Beleidigung, die im Wege einer Telekommunikation oder unter Verwendung eines Computersystems begangen wurden, aussagekräftig evaluiert werden. Sodann sollen die Regelungen mit allfälligen erforderlichen Änderungen in den permanenten Rechtsbestand überführt werden.214