Traditionell wird in der Lehre unter Eigenverbrauch jede Art von Wertgabe des Unternehmens an den außerunternehmerischen (im Fall von KöR hoheitlichen) Bereich des Stpfl verstanden. Mit 1.1.2004 wurde der nationale Eigenverbrauchstatbestand neu geordnet, wobei in der Gesetzessprache der Begriff Eigenverbrauch weitgehend ersatzlos eliminiert worden ist, die Tatbestände aber nach ihrem Zweck vergleichbar sind. Regelungstechnisch werden dabei
Entnahmen und Verwendungen für Zwecke außerhalb des Unternehmens einer Lieferung oder sonstigen Leistungen gleichgestellt. Steuerpflichtig ist danach: