Gem § 2 Abs 5 Z 2 UStG gilt eine Tätigkeit, die auf Dauer gesehen Gewinne oder Einnahmenüberschüsse nicht erwarten lässt (Liebhaberei), nicht als unternehmerisch. Die betreffenden Tätigkeiten unterliegen nicht der USt, zugleich ist mangels unternehmerischer Tätigkeit ein Vorsteuerabzug ausgeschlossen. Die Bestimmung des § 2 Abs 5 Z 2 UStG wird durch § 6 LVO näher präzisiert. Danach ist Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn nur bei Betätigungen iSd § 1 Abs 2 LVO möglich. § 1 Abs 2 LVO bezieht sich insbesondere auf Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Bewirtschaftung von Wirtschaftsgütern, die sich nach der Verkehrsauffassung in einem besonderen Maß für die Nutzung im Rahmen der Lebensführung eignen und typischerweise einer besonderen in der Lebensführung begründeten Neigung entsprechen (Z 1 leg cit) sowie auf Tätigkeiten, die typischerweise auf eine besondere in der Lebensführung begründete Neigung zurückzuführen sind (Z 2 leg cit).