Der bisherigen Rechtsprechung (5 Ob 304/04y = ZRInfo 2005/109, 5 Ob 148/04g = immolex 2005/71, 5 Ob 181/03h = ZRInfo 2004/307) folgend wurde in § 18 Abs 2 ausdrücklich festgehalten, dass sich die Eigentümergemeinschaft bestimmte Ansprüche von
Wohnungseigentümern abtreten lassen und diese eintreiben kann. Dies betrifft Unterlassungsansprüche aus dem Miteigentum (Eigentumsfreiheitsklage, nachbarrechtliche Ansprüche, Besitzstörungsklage) sowie liegenschaftsbezogene Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche, wobei nicht zwischen allgemeinen Teilen und Wohnungseigentumsobjekten differenziert wird. Der actio pro socio vergleichbar kann der Wohnungseigentümer den abgetretenen Anspruch für die Eigentümergemeinschaft einklagen, wenn wegen deren Untätigkeit die Verjährung droht.