Bei deliktischen Handlungen in Bezug auf Software stellt sich zunächst die Frage, ob auch hier die allg strafrechtlichen Tatbestände anwendbar sind: Da Computerprogramme nicht dem körperlichen „Sachbegriff“ iSd ABGB (§ 293) entsprechen, ist ein Software-Diebstahl nach dem „Muster“ des § 127 StGB nicht möglich. Im Softwarebereich kommt daher auch den Immaterialgüterrechten eine besondere Stellung zu, weil durch die darin vorgesehenen „Privatanklagedelikte“ (strafrechtliche Tatbestände) ein ergänzender Schutz eingezogen ist. Für Zwecke des § 126a StGB gelten als Software die Programme, also maschinenlesbarer Code.16