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3.2. Rechtmäßige Tathandlungen

Rungg/Ploner1. AuflMai 2019

§ 26d UWG legt fest, welche Handlungen erlaubt (§ 26d Abs 1 und 2 UWG) beziehungsweise trotz Vorliegen eines Verbotes davon ausgenommen sind (§ 26d Abs 3 UWG). Die rechtmäßigen Tathandlungen werden in der folgenden Grafik überblicksartig dargestellt.

Seite 65

Abbildung 2: Grafische Darstellung der rechtmäßigen Tathandlungen des § 26d UWG

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