§ 26d UWG legt fest, welche Handlungen erlaubt (§ 26d Abs 1 und 2 UWG) beziehungsweise trotz Vorliegen eines Verbotes davon ausgenommen sind (§ 26d Abs 3 UWG). Die rechtmäßigen Tathandlungen werden in der folgenden Grafik überblicksartig dargestellt. Seite 65
Abbildung 2: Grafische Darstellung der rechtmäßigen Tathandlungen des § 26d UWG