In § 26d Abs 3 UWG werden fünf Ausnahmen dargestellt, in denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig angesehen werden.88
In § 26d Abs 3 UWG werden fünf Ausnahmen dargestellt, in denen der Erwerb, die Nutzung und die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses als rechtmäßig angesehen werden.88