Das Verhältnis des Geschäftsgeheimnisschutzes zu den sogenannten Immaterialgüterrechten wirft Fragen der Einordnung auf, die noch ergänzend adressiert werden sollen.
Das Verhältnis des Geschäftsgeheimnisschutzes zu den sogenannten Immaterialgüterrechten wirft Fragen der Einordnung auf, die noch ergänzend adressiert werden sollen.