2.1. Verjährungsfrist
Die Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts ist in § 32 MedienG geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt zu der Zeit, da mit der Seite 107 Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB179 ist nicht anzuwenden. Dieser Teil des § 32 MedienG, welcher Beginn und grundsätzliche Dauer der Verjährung regelt, wurde durch das HiNBG nicht geändert. Die alte Regelung sah eine Sonderreglung für die Verjährungsfrist dann vor, wenn die strafbare Handlung mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht war. Diesfalls richtete sich die Frist nach § 57 Abs 3 StGB (Näheres zu dieser Bestimmung sogleich).