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2. Verjährung, Einziehung, Urteilsveröffentlichung

Galla1. AuflMai 2021

2.1. Verjährungsfrist

Die Verjährung der Strafbarkeit eines Medieninhaltsdelikts ist in § 32 MedienG geregelt. Die Verjährungsfrist beträgt ein Jahr und beginnt zu der Zeit, da mit der

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Verbreitung im Inland begonnen wird. § 58 Abs 1 StGB179179Diese Bestimmung lautet: „Tritt ein zum Tatbild gehörender Erfolg erst ein, nachdem die mit Strafe bedrohte Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das mit Strafe bedrohte Verhalten aufgehört hat, so endet die Verjährungsfrist nicht, bevor sie entweder auch vom Eintritt des Erfolges ab verstrichen ist oder seit dem im § 57 Abs 2 bezeichneten Zeitpunkt ihr Eineinhalbfaches, mindestens aber drei Jahre abgelaufen sind.“ ist nicht anzuwenden. Dieser Teil des § 32 MedienG, welcher Beginn und grundsätzliche Dauer der Verjährung regelt, wurde durch das HiNBG nicht geändert. Die alte Regelung sah eine Sonderreglung für die Verjährungsfrist dann vor, wenn die strafbare Handlung mit einer drei Jahre übersteigenden Freiheitsstrafe bedroht war. Diesfalls richtete sich die Frist nach § 57 Abs 3 StGB (Näheres zu dieser Bestimmung sogleich).

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