vorheriges Dokument
nächstes Dokument

3. Einziehung bzw. Website-Löschung nun auch für Arbeitund Dienstgeber

Galla1. AuflMai 2021

Der § 33a MedienG ist ein weiterer Bestandteil der Maßnahmen, die zu verbessertem Persönlichkeitsschutz und damit auch zu verbesserten Instrumentarien gegen

Seite 110

„Hass im Netz“ führen sollen, und er ist ähnlich ausgestaltet wie § 20 Abs 2 ABGB. Der neue § 33a MedienG trägt den Titel „Einziehung wegen Beeinträchtigung des Arbeit- oder Dienstgebers“, sein Absatz 1 lautet wie folgt:

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!