Der § 33a MedienG ist ein weiterer Bestandteil der Maßnahmen, die zu verbessertem Persönlichkeitsschutz und damit auch zu verbesserten Instrumentarien gegen Seite 110 „Hass im Netz“ führen sollen, und er ist ähnlich ausgestaltet wie § 20 Abs 2 ABGB. Der neue § 33a MedienG trägt den Titel „Einziehung wegen Beeinträchtigung des Arbeit- oder Dienstgebers“, sein Absatz 1 lautet wie folgt: