Die Aktivierung von Finanzierungskosten im Rahmen der Anschaffung, Herstellung und Produktion ist in IAS 23 geregelt. IAS 23 gilt auch für die Herstellung von Vorräten (siehe Kap. VI.2, S. 153 ff.). Finanzierungskosten sind zwingend zu aktivieren, sofern die Seite 86 Bedingungen des IAS 23 erfüllt sind; alle anderen, nicht zu aktivierenden Finanzierungskosten sind je nach Anfall periodengerecht als Aufwand anzusetzen (.8).