Erworbene Sachanlagen sind mit ihren Anschaffungskosten samt Anschaffungsnebenkosten zu aktivieren, die notwendig sind, um den Vermögenswert in betriebsbereiten Zustand zu versetzen. Betriebsbereit ist der Vermögenswert dann, wenn er in der von der Geschäftsführung vorgesehenen Art und am vorgesehenen Ort betrieben werden kann (IAS 16.20).
Danach sind zu aktivieren (IAS 16.16 ff):