Die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte besteht auch dann, wenn der nach § 38 Abs 8 Wr BauO ergangene Bescheid, der nach Festsetzung der endgültigen Kosten die restliche Ausgleichszahlung anordnet, bekämpft wird.
Die sukzessive Kompetenz der ordentlichen Gerichte besteht auch dann, wenn der nach § 38 Abs 8 Wr BauO ergangene Bescheid, der nach Festsetzung der endgültigen Kosten die restliche Ausgleichszahlung anordnet, bekämpft wird.