Nach der im Schrifttum – unumstrittenen – hM gelten für die Auslegung der Steuergesetze die allgemeinen Auslegungsmethoden. Ein Teil der Autoren verweist in diesem Zusammenhang allerdings sowohl auf die Auslegungsmethoden iSd § 6 ABGB als auch auf die Möglichkeit der analogen Rechtsanwendung nach Maßgabe des § 7 ABGB<i>Leitner</i>, Steuerumgehung und Missbrauch im Steuerrecht (2013), Seite 17 Seite 17
und vereint somit die §§ 6 und 7 ABGB unter dem Begriff „Auslegung“. Dieser Begriff ist somit mit erheblichen Unschärfen behaftet, da vor diesem Hintergrund unter „Auslegung“ sowohl die Rechtsfindung secundum legem (Auslegung im engeren Sinn), die ihre Grenze im äußerst möglichen Wortsinn findet, als auch die darüber hinausgehende Rechtsfindung praeter legem gemeint sein kann. Oftmals werden im Schrifttum an Stelle des Begriffs „Auslegung“ auch die Begriffe „Interpretation“ und „Deutung“ verwendet; einen Unterschied in der Begrifflichkeit lässt dabei – soweit ersichtlich – jedoch lediglich Gassner erkennen, der von der Interpretation als Überbegriff für die Auslegung und die – von dieser zu unterscheidenden – Analogie spricht.