Zwar gelten nach der hM und stRspr des VwGH die allgemeinen Grundsätze der Gesetzesauslegung auch für das Steuerrecht,103 man wird in diesem Zusammenhang jedoch nicht umhin können, angesichts der Beziehungen, die zwischen dem Steuerrecht und dem Privatrecht auf mehreren Ebenen bestehen,104 die Frage zu stellen, ob das Nebeneinander von Steuerrecht und Privatrecht nicht etwa Sondermethoden der steuerlichen Rechtsanwendung erfordere.105 Die auf diese Problematik abstellende, im Schrifttum geführte Diskussion konzentriert sich dabei – abgesehen von der iZm § 22 BAO erörterten Missbrauchsproblematik106 – vordergründig auf die in § 21 BAO normierte „wirtschaftliche Betrachtungsweise“ bzw deren Wirkungsbereich.