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2.6. Vergleichshindernisse/Prozessuale Wirksamkeitsvoraussetzungen

Stefan1. AuflFebruar 2024

Vergleich

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Ein gerichtlicher Vergleich kommt nur dann wirksam zustande, wenn kein Vergleichshindernis vorliegt bzw (positiv formuliert) bestimmte prozessuale Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. Die Wirksamkeit des Prozessvergleiches ist immer von Amts wegen zu prüfen.113113OGH 22. 5. 2003, 8 Ob 222/02h; Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 99.

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