Nach § 26d Abs 3 Z 2 lit b UWG ist der Erwerb, die Nutzung oder die Offenlegung eines Geschäftsgeheimnisses rechtmäßig, wenn dies zur Aufdeckung einer rechtswidrigen Handlung in Verbindung mit einem beruflichen Fehlverhalten oder einer illegalen Tätigkeit im Zusammenhang mit dem Geschäftsgeheimnis erfolgt, sofern die Person, welche das Geschäftsgeheimnis erwirbt, nutzt oder offenlegt, in der Absicht gehandelt hat, das allgemeine öffentliche Interesse zu schützen.