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2.14. Kosten

Stefan1. AuflFebruar 2024

2.14.1.  Vorrang der Parteienvereinbarung/Kostenvorbehalt

Vergleich

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Die Parteien können im Prozessvergleich die Frage des Kostenersatzes ganz oder teilweise regeln (Vorrang der Parteienvereinbarung).464464Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, TK § 47 ZPO Rz 1.

Die Entscheidung über die Kostenfrage kann auch dem Gericht vorbehalten werden (zB durch die KostenvorbehaltsklauselDie Kosten des Verfahrens bleiben der Gerichtsentscheidung vorbehalten465465Ziehensack, Praxiskommentar Kostenrecht (2020) § 47 ZPO Rz 480. oder „Die Kosten sind nicht mitverglichen“). Davon betroffene Klagebegehren sind dann auf Kosten einzuschränken.466466Obermaier (Von Teilvergleichen und Kostenfallen, ÖJZ 2015/66) meint, dass bei Teilvergleichen mit vereinbartem Kostenvorbehalt eine Klageeinschränkung auf Kosten prozessual gar nicht mehr möglich bzw nötig ist, da der betroffene Teilanspruch infolge der (Teil-)Prozessbeendigungswirkung des (Teil-)Prozessvergleiches gar nicht mehr streitverfangen ist (somit ipso iure ausscheidet) und nur die Kosten streitverfangen bleiben. Das Gericht entscheidet darüber mit Kostenurteil (bei unverhältnismäßig hohem Verfahrensaufwand analog § 50 Abs 2 nach freier Überzeugung iSd § 273).467467RS0035866 ; RS0035864 ; RS0035865; OGH 12. 5. 1992, 1 Ob 14/92; Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 328 ff; Klauser/Kodek, JN-ZPO18 § 47 ZPO E 2; Seeber-Grimm/Seeber/Offenbecher, Der Vergleich im Zivilprozess - eine gebühren- und kostenrechtliche Betrachtung, ÖJZ 2020/102; Albiez/Pablik/Parzmayr, Handbuch Zivilprozessrecht2 56; Klicka in Fasching/Konecny3 II/2 §§ 204-206 ZPO Rz 54; nach Obermaier in Höllwerth/Ziehensack, TK § 47 ZPO Rz 1 soll das Gericht mit Beschluss statt Urteil über die Kostenfrage entscheiden.

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