2.14.1. Vorrang der Parteienvereinbarung/Kostenvorbehalt
Vergleich
Die Parteien können im Prozessvergleich die Frage des Kostenersatzes ganz oder teilweise regeln (Vorrang der Parteienvereinbarung).464Die Entscheidung über die Kostenfrage kann auch dem Gericht vorbehalten werden (zB durch die Kostenvorbehaltsklausel „Die Kosten des Verfahrens bleiben der Gerichtsentscheidung vorbehalten“465 oder „Die Kosten sind nicht mitverglichen“). Davon betroffene Klagebegehren sind dann auf Kosten einzuschränken.466 Das Gericht entscheidet darüber mit Kostenurteil (bei unverhältnismäßig hohem Verfahrensaufwand analog § 50 Abs 2 nach freier Überzeugung iSd § 273).467