Vergleich
Betreffend den protokollierten Inhalt des gerichtlichen Vergleiches können die Parteien in der Tagsatzung die Protokollberichtigung anregen oder Widerspruch (§ 210 Abs 1) erheben.455 Würde der Inhalt vom Gericht dennoch nicht geändert werden, könnte man die erforderliche Unterschrift verweigern und damit das wirksame Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches verhindern.