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2.13. Inhaltliche Berichtigung des protokollierten gerichtlichen Vergleiches

Stefan1. AuflFebruar 2024

Vergleich

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Betreffend den protokollierten Inhalt des gerichtlichen Vergleiches können die Parteien in der Tagsatzung die Protokollberichtigung anregen oder Widerspruch (§ 210 Abs 1) erheben.455455OGH 13. 11. 1953, 2 Ob 755/53; LG Salzburg 12. 4. 2000, 55 R 11/00i = EFSlg 94.506; Gitschthaler in Rechberger/Klicka5 § 204 ZPO Rz 12. Würde der Inhalt vom Gericht dennoch nicht geändert werden, könnte man die erforderliche Unterschrift verweigern und damit das wirksame Zustandekommen des gerichtlichen Vergleiches verhindern.

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