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2.12. Anleitungs-, Erörterungs-, Prüfpflichten/Bindungszeitpunkt

Stefan1. AuflFebruar 2024

Prätorischer Vergleich

Vergleich

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Im Rahmen des Abschlusses des Prozessvergleiches (jedenfalls ab dem übereinstimmenden Antrag auf Protokollierung) trifft das Gericht Anleitungs- und Erörterungspflichten iSd §§ 182,

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182a, die Manuduktionspflicht gegenüber unvertretenen Parteien nach § 432 sowie Belehrungspflichten437437Für den prätorischen Vergleich folgt das aus § 54 Abs 4 Geo: „Der mit der Entgegennahme und Beurkundung mündlichen Anbringens betraute Richter oder sonstige Bedienstete hat die Parteien über die in Betracht kommenden gesetzlichen Bestimmungen zu belehren und zu allen nach der Sach- und Rechtslage erforderlichen Angaben zu veranlassen“; Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 375. betreffend prozessuales und - im einschränkten Umfang - auch materielles Recht.438438Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 375, 389 f; Albiez/Pablik/Parzmayr, Handbuch Zivilprozess2 48; OGH 6. 5. 1994, 8 Ob 521/94 („Die […] Auffassung, ein gerichtlicher Vergleich könne den Notariatsakt nicht ersetzen, weil bei Gericht die Aufklärungs- und Belehrungspflicht zum Schutz der Vertragsparteien nicht gewährleistet sei, vermag nicht zu überzeugen, da auch der Richter verpflichtet ist, die Parteien bei der Formulierung des Vergleiches zu beraten und darauf zu achten, daß der Inhalt des Vergleiches nicht gegen zwingendes materielles Recht oder gegen die guten Sitten verstößt und ausreichend bestimmt ist“). Ist eine Partei durch einen Anwalt vertreten, sind diese Pflichten eingeschränkt.439439Anzenberger, Der gerichtliche Vergleich 111.

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