Entgegen einer Andeutung des OGH in 5 Ob 18/04i = ZRInfo 2004/228 wird in § 2 Abs 2 klargestellt, dass an jeder Stellfläche einer „Parkwippe“ bzw eines „Stapelparkers“ selbständiges Wohnungseigentum begründet werden kann. Da der Wippenmechanismus als allgemeiner Teil in die Erhaltungspflicht der Gemeinschaft fällt, empfehlen die Erläuterungen die vertragliche Festlegung einer eigenen Abrechnungseinheit, halten aber auch eine gerichtliche Festsetzung nach § 32 Abs 6 für möglich (RV2 10 ).