Scheingeschäfte sind gem § 916 Abs 1 Satz 1 ABGB durch Willenserklärungen, die einem anderen gegenüber mit dessen Einverständnis (nur) zum Schein abgegeben werden, charakterisiert. Wesentlich ist demnach die Einigkeit der beiden Parteien über den Scheincharakter im Zeitpunkt des „Vertragsschlusses“; sie müssen sich daher beide darüber einig sein, nur den äußeren Schein eines Rechtsgeschäfts hervorrufen zu wollen, ohne dessen rechtliche Folgen (bzw die aus der Sicht eines objektiven Dritten als gewollt erscheinenden Rechtsfolgen)237 tatsächlich eintreten lassen zu wollen.238 Dieser Konsens über den Scheincharakter des Rechtsgeschäfts unterscheidet das Scheingeschäft von der Mentalreservation, bei der sich die Täuschungsabsicht des Erklärenden gegen den Erklärungsempfänger richtet; beim Scheingeschäft hingegen ist das Motiv beider Parteien regelmäßig in der Täuschung Dritter (insb der FinVerw)239 zu erblicken.240