Vergleicht man die zivilrechtliche mit der steuerrechtlichen Scheingeschäftsdogmatik, so lässt sich auf den ersten Blick feststellen, dass sich Unterschiede zwischen der zivilrechtlichen und der steuerrechtlichen Beurteilung scheinbar lediglich im Hinblick auf das relative Scheingeschäft ausmachen lassen. Und auch diese beziehen sich im Übrigen nur auf die Beurteilung des dissimulierten (durch das Scheingeschäft verdeckten) Rechtsgeschäfts. Die an die Feststellung eines Scheingeschäfts geknüpften Rechtsfolgen – und zwar dahingehend, dass durch dieses (auf das verdeckte Rechtsgeschäft) durchzugreifen sei – sind im Zivil- und im Steuerrecht deckungsgleich. Dies gilt – wie oben bereits dargelegt wurde – umso mehr im Anwendungsbereich formal an das Zivilrecht anknüpfender Steuertatbestände, wo bereits § 916 Abs 1 ABGB zu einem Ausschluss (auch) steuerrechtlicher Konsequenzen des Scheingeschäfts führen muss.