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§ 194 UGB (Mandl)

Mandl21. LfgDezember 2017

Dieter Mandl

 

§ 194. Der Jahresabschluß ist vom Unternehmer unter Beisetzung des Datums zu unterzeichnen. Sind mehrere unbeschränkt haftende Gesellschafter vorhanden, so haben sie alle zu unterzeichnen.

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