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§ 193 UGB (Mandl)

Mandl26. LfgJuni 2024

ZWEITER TITEL
Eröffnungsbilanz, Jahresabschluß

 

§ 193 (1) Der Unternehmer hat zu Beginn seines Unternehmens eine Eröffnungsbilanz nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung aufzustellen.

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