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17. Verfahren

Lindmayr11. AuflOktober 2012

17.1. Antragstellung

17.1.1. Antragslegitimation und Zuständigkeit der Behörde

161
Die grundsätzliche Regelung über die Antragslegitimation und die örtliche Zuständigkeit bezüglich der Einbringung der nach dem AuslBG vorgesehenen Anbringen findet sich in § 19 AuslBG.

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