12.1. Aufteilungsmasse
12.1.1. Allgemeines
Wenn eine Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt wird, dann sind die ehelichen Ersparnisse und das eheliche Gebrauchsvermögen aufzuteilen (§ 81 EheG). Bei der Aufteilung sind Schulden, die mit dem ehelichen Gebrauchsvermögen und den ehelichen Ersparnissen in einem inneren Zusammenhang stehen, in Anschlag zu bringen. Grundsätzlich unterliegt daher nur jenes Vermögen der Aufteilung, das die Ehegatten gemeinsam geschaffen bzw zu dessen Erwerb sie während der Ehe beigetragen haben.