Das Prinzip des „Entweder-Oder“ nach Art 50 GRC setzt zunächst eine Identität der Tat voraus, maW „dieselbe Tat“. Im Bereich des Kriminalstrafrechts hat die Europäische Rsp255 inzwischen einhellig eine Identität bejaht, wenn derselbe Sachverhalt den Gegenstand der Verfahren bildet. Einer Verfolgung aufgrund eines zweiten Verstoßes steht entgegen, wenn sie auf denselben oder einen im Wesentlichen identischen Sachverhalt gestützt wird, der einem anderen Verstoß zugrunde liegt. Auf diese Weise übernimmt der EGMR eine Auffassung vom doppelten Vorwurf, wie sie die EuGH-Rsp256 bereits zu Art 54 des Schengener Übereinkommens (SDÜ) entwickelt hat.