Im Ergebnis stellt zwar die Geldbuße nach Art 83 DS-GVO eine punitive Sanktion dar, auf die insbesondere Art 6 EMRK und Art 50 GRC Anwendung finden. Es können aber sowohl Art 83 DS-GVO als auch § 63 DSG auf denselben Sachverhalt angewendet werden, ohne dass die Sperrwirkung des Doppelverfolgungsverbots eintritt. Die durch Art 84 Abs 1 DS-GVO garantierte Koexistenz der beiden Sanktionen bleibt bestehen, da § 63 DSG die darin festgelegten unionsrechtlichen Vorgaben sachgerecht erfüllt. Seite 157