10.12.1 Berichterstattung an den Aufsichtsrat
Gem § 81 AktG bzw § 28a GmbHG ist der Vorstand bzw die Geschäftsführung1523 gegenüber dem AR verpflichtet, mind „einmal jährlich über grundsätzliche Fragen der zukünftigen Geschäftspolitik des Unternehmens zu berichten sowie die künftige Entwicklung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage anhand einer Vorschaurechnung darzustellen ( Jahresbericht )“. Weiters hat die Geschäftsleitung „regelmäßig, mind vierteljährlich, über den Gang der Geschäfte und die Lage des Unternehmens im Vergleich zur Vorschaurechnung unter Berücksichtigung der künftigen Entwicklung zu berichten ( Quartalsbericht )“.