10.11.1 Das IKS
Der Vorstand bzw die Geschäftsführung einer Kapitalgesellschaft ist gem § 82 AktG bzw § 22 Abs 1 GmbHG zur Führung eines den Anforderungen des Unternehmens entsprechenden IKS verpflichtet. Das IKS eines Unternehmens ist Teil des erweiterten Rechnungswesens, weshalb zum Inhalt und Umfang an die Voraussetzungen zur Führung eines Rechnungswesens anzuknüpfen und das IKS damit Teil der Geschäftsführungsverpflichtungen ist.