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10.10 Die Redepflicht des Abschlussprüfers

Jaufer4. AuflMärz 2022

10.10.1 Abschlussprüfung und Redepflicht

Gem § 268 Abs 1 UGB sind „der Jahresabschluss und der Lagebericht von Kapitalgesellschaften [...] durch einen Abschlussprüfer zu prüfen. Dies gilt nicht für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung (§ 221 Abs 1), sofern diese nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften einen AR haben müssen. Hat die erforderliche Prüfung nicht stattgefunden, so kann der Jahresabschluss nicht festgestellt werden.“ Die Prüfungspflicht gilt ebenso für unternehmerisch tätige eingetragene Personengesellschaften, sofern keine natürliche Person mit Vertretungsbefugnis, sondern eine oder mehrere Kapitalgesellschaft(en) persönlich haftender Gesellschafter ist (sind).14371437Vgl Bertl in FS Jakobljevich 100; Reitsamer/Steiner, Die Redepflicht des Abschlussprüfers gem § 273 Abs 2 HGB, ecolex 1997, 161; Schummer, Pflicht zur Abschlussprüfung, in Bertl/Mandl (Hrsg), Handbuch zum Rechnungslegungsgesetz C.I. 4 f, 11 f; vgl zu unternehmerisch tätig eingetragenen Personengesellschaften § 221 Abs 5 UGB; Kofler/Nadvornik in Kofler/Nadvornik/Pernsteiner/Vodrazka 3 § 273 Abs 1 Rz 8. Als Abschlussprüfer des Jahresabschlusses bzw des Konzernabschlusses dürfen nur beeidete Wirtschaftsprüfer oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaften bestellt werden (§ 268 Abs 4 UGB).

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