VfGH G60/2024, V38/2024

VfGHG60/2024, V38/20242.10.2024

Kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz durch eine Bestimmung des Unternehmens-EnergiekostenzuschussG betreffend förderbare Mehraufwendungen für energieintensive Unternehmen; Förderung nicht vorhersehbarer krisenbedingter Kostensteigerungen für Strom und Erdgas – nicht jedoch der Bezug von aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme, Kälte und Dampf von einem Drittunternehmer – im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers; Sicherung der willkürfreien Gleichbehandlung der Wirtschaftsförderung trotz gesetzlichen Ausschlusses eines subjektiven Rechtsanspruchs auf Grund der Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes

Normen

B-VG Art139 Abs1 Z4
B-VG Art140 Abs1 Z1 litd
B-VG Art140 Abs4
AEUV Art107, Art108
Unternehmens-EnergiekostenzuschussG §1 Abs2, §3, §5, §7, §8, §10, §12, §14, §15
Förderungsrichtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft betreffend einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen
VfGG §7 Abs1, §57a Abs1, §62 Abs2

European Case Law Identifier: ECLI:AT:VFGH:2024:G60.2024

 

Spruch:

I. 1. Soweit sich der Antrag auf §1 Abs2 letzter Satz des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl I Nr 117/2022, idF BGBl I Nr 169/2022 und §3 UEZG, BGBl I Nr 117/2022, idF BGBl I Nr 169/2022 zur Gänze bezieht, wird er abgewiesen.

2. Soweit sich der Antrag auf §1 Abs2 letzter Satz UEZG, BGBl I Nr 117/2022, idF BGBl I Nr 9/2023 und §3 UEZG, BGBl I Nr 117/2022, idF BGBl I Nr 9/2023 zur Gänze bezieht, wird er abgewiesen.

II. Im Übrigen wird der Antrag zurückgewiesen

Begründung

Entscheidungsgründe

I. Antrag

1.1. Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd und Abs4 B‑VG gestützten Antrag begehrt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge in §3 Abs1 Z1 UEZG idF BGBl I 9/2023 die Wort- und Zeichenfolge "für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas" und in §3 Abs1 Z2 UEZG idF BGBl I 9/2023 die Wortfolge "für Strom und Erdgas",

in eventu, (i) §3 UEZG idF BGBl I 9/2023 zur Gänze sowie in der vor §1 befindlichen Überschrift idF BGBl I 9/2023 die Wort- und Ziffernfolge "Februar bis September 2022"; und (ii) in §15 Abs1a UEZG idF BGBl I 9/2023 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "§3 Abs1 Z1 und Z2, §3 Abs2", "§3 Abs3 tritt nicht in Kraft." und (iii) in §15 Abs1b UEZG idF BGBl I 9/2023 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "§3 Abs1 Z1 und Z2, §3 Abs2" sowie (iv) in §1 Abs1a UEZG idF BGBl I 169/2022 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "gemäß §3 Abs1 Z1" jeweils als verfassungswidrig aufzuheben.

1.2. Weiters begehrt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass in §3 Abs1 Z1 UEZG idF BGBl I 169/2022 und BGBl I 117/2022 die Wort- und Zeichenfolge "für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas" sowie in §3 Abs1 Z2 UEZG idF BGBl I 169/2022 und idF BGBl I 117/2022 die Wort- und Zeichenfolge "für Strom- und Erdgas"

in eventu, (i) dass §3 UEZG idF BGBl I 169/2022 und idF BGBl I 117/2022 zur Gänze, und (ii) in §7 Abs1a UEZG idF BGBl I 169/2022 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "§3 Abs1 Z1 und Z2, §3 Abs2" und "§3 Abs3 tritt nicht in Kraft." verfassungswidrig war.

1.3. Weiters beantragt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass §1 Abs2 UEZG letzter Satz idF BGBl I 117/2022 und BGBl I 169/2022 ("Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung") verfassungswidrig war sowie in §1 Abs2 UEZG letzter Satz idF BGBl I 9/2023 ("Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung") als verfassungswidrig aufzuheben.

1.4. Weiters beantragt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge (i) in der Überschrift zu §7 UEZG idF BGBl I 9/2023 die Wort- und Ziffernfolge "Oktober bis Dezember 2022" sowie in §7 Abs1 UEZG idF BGBl I 9/2023 den Satz "Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verwirklicht haben, gestellt werden." und den Satz "Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung" (ii) sowie in §8 Abs1 Z1 und 2 UEZG idF BGBl I 9/2023 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022" als verfassungswidrig aufheben;

in eventu, (i) §7 und (ii) §8 UEZG, beide idF BGBl I 9/2023, zur Gänze als verfassungswidrig aufheben und (iii) in §15 Abs1b UEZG idF BGBl I 9/2023 die Zeichen- und Ziffernfolge "§7, 8," als verfassungswidrig aufheben.

1.5. Weiters beantragt die antragstellende Partei, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs6 B‑VG aussprechen, dass jene Gesetzesfassungen, deren Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B‑VG festgestellt wurde, nicht wieder in Kraft treten.

2. Gestützt auf Art139 Abs1 Z4 und Abs4 B‑VG, begehrt die antragstellende Partei weiters, der Verfassungsgerichtshof möge feststellen, dass

die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Fassung vom 21. November 2022, zur Gänze und

die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Fassung vom 11. Jänner 2023, zur Gänze gesetzwidrig waren;

die Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Fassung vom 24. Juli 2023, zur Gänze als gesetzwidrig aufheben und

in Punkt 6 der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Energiekostenzuschuss für Unternehmen, Fassung vom 20. November 2023, den Satz "Der förderungsfähige Zeitraum beginnt mit 1. Oktober 2022 und endet mit 31. Dezember 2022" sowie in Punkt 9 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "von 1. Oktober bis 31. Dezember 2022", in Punkt 9.1.2, 9.2.2, 9.3.2, 9.4.2, 9.5.2, 10, 10.2.4, 10.3.4 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022", in Punkt 9.2.3, 9.5.3 die Wort- und Ziffernfolge "Oktober 2022 bis Dezember 2022", in Punkt 10.2.4, 10.3.4, 10.4.4 die Wort- und Ziffernfolge "von Oktober 2022 bis Dezember 2022" als gesetzwidrig aufheben.

II. Rechtslage

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über einen Energiekostenzuschuss für Unternehmen (Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetz – UEZG), BGBl I 117/2022, idF BGBl I 28/2024 lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Abschnitt

Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen Februar bis September 2022

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§1. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von energieintensiven Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.

(1a) […]

(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 1. Februar 2022 und bis 30. September 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden 'Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022' gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß §5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

(3) Mit der Abwicklung des Förderprogramms nach diesem Bundesgesetz werden die Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und eine allenfalls weitere beauftragte Abwicklungsstelle gemäß Abs3a im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt.

(3a) […]

(3b) Der Vertrag mit der Abwicklungsstelle gemäß Abs3a hat insbesondere die Aufbereitung und Prüfung der Förderungsansuchen gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes und den jeweiligen Richtlinien, den Abschluss der Verträge im Namen und auf Rechnung des Bundes mit den Förderungswerbern, die Abrechnung und die Auszahlung der Förderungsmittel sowie die Kontrolle der Einhaltung der Förderungsbedingungen und die Rückforderung von gewährten Förderungsmitteln zu regeln.

(4) Die liquiden Mittel für die Förderprogramme der Abschnitte 1 bis 3 dieses Bundesgesetzes werden der Austria Wirtschaftsservice Gesellschaft mit beschränkter Haftung und einer allenfalls weiteren beauftragten Abwicklungsstelle gemäß §1 Abs3a, §7 Abs2 und §10 Abs3 auf Anforderung bedarfsgerecht zur Verfügung gestellt. Hiefür werden bis zu 7 Mrd. Euro zur Verfügung gestellt.

[…]

 

Zuschuss für energieintensive Unternehmen

§3. (1) Gefördert werden

1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas, die energieintensiven Unternehmen von 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß §1 Abs1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.

2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom und Erdgas, die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche. Die Höhe der Förderung wird in den Förderungsrichtlinien gemäß §5 Abs1 festgelegt und ergibt sich abhängig von Betroffenheit und Branche.

(2) Die Förderungsrichtlinien gemäß §5 Abs1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten.

[…]

 

Förderungsrichtlinien

§5. (1) Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie Förderungsrichtlinien für die Abwicklung des Energiekostenzuschusses für Unternehmen zu erlassen. Die Förderungsrichtlinien haben insbesondere folgende Punkte zu enthalten:

1. förderbare Unternehmen

2. Rechtsgrundlagen, Ziele,

3. den Gegenstand der Förderung,

4. die förderbaren Kosten,

5. inhaltliche Voraussetzungen für das Erlangen einer Förderung,

6. das Ausmaß und die Art der Förderung,

7. das Verfahren, insbesondere

a) Ansuchen (Art, Inhalt und Ausstattung der Unterlagen),

b) Entscheidung,

c) Auszahlungsmodus,

d) Berichtspflichten des Fördernehmers,

e) Einstellung und Rückforderung der Förderung,

8. Geltungsdauer,

9. Evaluierung.

(2) Die Förderungsrichtlinien werden auf der Homepage des Bundesministeriums für Arbeit und Wirtschaft veröffentlicht.

[…]

 

2. Abschnitt

Energiekostenzuschuss für Unternehmen Oktober bis Dezember 2022

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§7. (1) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden 'Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022' gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß §5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung.

(2)-(3) […]

(4) §1 Abs1, Abs1a, Abs3 und Abs4 sind anzuwenden.

 

§8. (1) Gefördert werden

1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom, Gas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) und Dampf die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss bis zu einer maximalen Höhe von 400.000 € pro Unternehmen, für energieintensive Unternehmen und Unternehmen gemäß §1 Abs1a bis zu einer in den Förderungsrichtlinien bestimmenden Zuschusshöhe werden darüber hinaus Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.

2. Anteile von Mehraufwendungen für Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme) die energieintensiven Unternehmen von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 entstehen, mit einem Zuschuss von mehr als 400.000 € pro Unternehmen, abhängig von Betroffenheit und Branche.

(2) Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß §2 anzuwenden.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß §5 Abs1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen fest, insbesondere betreffend die Berechnung des Energiekostenzuschusses und das allfällige Erfordernis von Betriebsverlusten sowie der Antragszeiträume.

[…]

 

3. Abschnitt

Energiekostenzuschuss für Unternehmen 2023

Gegenstand der Förderung, Abwicklung

§10. (1) Gegenstand des Förderungsprogrammes des Bundes ist die Unterstützung von Unternehmen in Bezug auf die derzeit hohen Energiekosten.

(2) Die Förderung wird in Form eines Zuschusses gewährt und nach Antragsstellung und Abrechnung ausbezahlt. Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 verwirklicht haben, gestellt werden. Der Zuschuss wird entsprechend den Laufzeiten des jeweils geltenden 'Befristeten Krisenrahmens für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine vom 24. März 2022 gewährt. Das Ende der Einreichfrist wird in den Förderungsrichtlinien gemäß §5 festgelegt. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Förderungen.

(3)-(4) […]

(5) §1 Abs3 und Abs4 sind anzuwenden.

[…]

Zuschuss für Unternehmen

§12. (1) Gefördert werden

1. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), Dampf, Holzpellets, Hackschnitzel und Heizöl, die ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss von mindestens 3.000 € bis zu einer maximalen Höhe von 2 Millionen € pro Unternehmen,

2. Anteile von Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme/Kälte (inkl. Fernwärme), die Unternehmen ab 1. Jänner 2023 bis 31. Dezember 2023 entstehen, mit einem Zuschuss pro Unternehmen bis zu einer maximalen Höhe von 150 Millionen € pro Unternehmen.

(2) Unternehmen werden bis zu einer in den Förderungsrichtlinien zu bestimmenden Zuschusshöhe Kosten für die Antragstellung teilweise ersetzt.

(3) Die Förderungsrichtlinien gemäß §5 Abs1 legen die näheren Voraussetzungen der Förderhöhe und Förderungsbedingungen abhängig von Betroffenheit und Branche fest. Verbot von Mehrfachförderung, Förderungsrichtlinien und Datenübermittlung zur Abwicklung und Kontrolle der Unternehmensförderung.

 

§13. Für die Gewährung der Förderungen sind die Bestimmungen gemäß §4, §5 und §6 anzuwenden.

 

4. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Vollziehung

§14. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist

1. hinsichtlich des §5 Abs1 der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie,

2. hinsichtlich des §6 Abs2 der Bundesminister für Finanzen und die Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und

3. hinsichtlich des §6 Abs5 der Bundesminister für Finanzen

4. hinsichtlich des §6 Abs5a der Bundeskanzler

betraut.

(2) Im Übrigen obliegt die Vollziehung dieses Bundesgesetzes dem Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft.

 

In- und Außerkrafttreten

§15. (1) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art108 Abs3 AEUV folgenden Tag in Kraft. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat diesen Zeitpunkt im Bundesgesetzblatt kundzumachen. Förderungen nach diesem Bundesgesetz und der Förderungsrichtlinien gemäß §5 Abs1 dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art108 Abs3 AEUV gewährt werden.

(1a) §1 Abs1a bis Abs4, §2 Abs2, §3 Abs1 Z1 und Z2, §3 Abs2, §5, §6 und §7 Abs1 und 3 in der Fassung des BGBl I Nr 169/2022 treten mit dem Zeitpunkt gemäß §7 Abs1 erster Satz in der Fassung des BGBl I Nr 169/2022 in Kraft. §3 Abs3 tritt nicht in Kraft.

(1b) §1 Abs1, 2, 3a und 4, §2 Abs1, §3 Abs1 Z1 und Z2, §3 Abs2, §4, §6 Abs3 bis Abs5, §7, §8, §9, §10, §11 §12, §13, §14 und §15 in der Fassung des BGBl I Nr 9/2023 treten mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft. Förderungen nach den Abschnitten 2 und 3 dieses Bundesgesetztes und der Förderungsrichtlinien gemäß §5 Abs1, die einer ex-ante Notifikationspflicht gemäß Art108 Abs3 AUEV unterliegen, dürfen erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gewährt werden.

(1c)-(1e) […]

(2) Dieses Bundesgesetz tritt mit dem 31. Dezember 2025 außer Kraft."

III. Anlassverfahren, Antragsvorbringen und Vorverfahren

1. Die antragstellende Partei betreibt ein Unternehmen zur Herstellung von Formteilen aus Kunststoffen für Verpackungen und technische Anwendungen. Da die antragstellende Partei seit dem Jahr 2022 mit hohen Energiekosten konfrontiert war, beantragte sie am 1. Dezember 2022 fristgerecht die Gewährung eines Energiekostenzuschusses gemäß den Vorgaben des UEZG. Die antragstellende Partei erhielt allerdings nur einen Teil der beantragten Förderung zuerkannt.

Die antragstellende Partei machte daraufhin den nicht gewährten Teil der beantragten Förderung für von ihr bezogene Dampflieferungen geltend, in dem sie eine entsprechende Klage gegen die Republik Österreich erhob. Die antragstellende Partei begründete die Klage im Wesentlichen damit, dass §3 UEZG bei verfassungskonformer Interpretation so auszulegen sei, dass auch Mehrbelastungen für aus Erdgas und Strom erzeugter Wärme, Kälte und Dampf vom Unternehmens-Energiekostenzuschuss umfasst seien.

2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 26. März 2024 wurde die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass im (relevanten) ersten Förderzeitraum vom 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 gemäß §3 UEZG idF BGBl I 169/2022 und 9/2023 nur Anteile von Mehraufwendungen von betriebseigenem Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Erdgas, nicht jedoch direkt aus Erdgas und Strom erzeugte Wärme und Kälte gefördert worden seien. Diese seien erst im zweiten Förderzeitraum (1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022) förderbar gewesen (§§7 und 8 UEZG idF BGBl I 9/2023). Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hegte gegen diese Rechtslage auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken.

3. Gegen dieses Urteil erhob die antragstellende Partei Berufung und stellte aus Anlass dieses Rechtsmittels den vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG gestützten Gesetzesprüfungsantrag, in dem sie die Verfassungswidrigkeit näher bezeichneter Bestimmungen des UEZG geltend macht. Der Antrag ist wie folgt begründet:

3.1. Das UEZG diene der Abfederung der in Folge des russischen Angriffes auf die Ukraine erheblich erhöhten Erdgas- und Stromkosten, um die wirtschaftlichen Auswirkungen auf energieintensive Unternehmen abzuschwächen. Das durch das UEZG geschaffene Fördersystem sei jedoch (zumindest temporär) gleichheitswidrig ausgestaltet gewesen. Denn das UEZG berücksichtigte im ersten Förderzeitraum nur die Kostenbelastung, die durch direkten Bezug von Erdgas oder Strom, nicht aber jene, die durch indirekten Bezug dieser Energieträger anfiel. Auf einen solchen indirekten Bezug seien Geschäftsmodelle wie das der antragstellenden Partei angewiesen, die für ihre Produktion durch Dritte (aus Erdgas und Strom) produzierten Dampf (bzw sonstige Formen von Wärme und Kälte) zukaufen. Da auch die Produktion dieser Produkte infolge der Preiserhöhungen bei Erdgas und Strom erheblich teurer geworden sei, sei die Kostenbelastung von Unternehmen in Fällen des direkten wie des indirekten Bezuges von Erdgas und Strom dieselbe.

Es sei unsachlich, dass ein Unternehmen, das Dampf aus Erdgas bzw Strom erzeugt, förderberechtigt wäre, ein Unternehmen, das den Dampf von einem dritten Unternehmen bezieht, hingegen nicht. Die förderrechtliche Ungleichbehandlung stelle deshalb einen wettbewerbsverzerrenden Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz dar. Eine solche Ausgestaltung sei auch nicht unionsrechtlich zwingend geboten gewesen. Diese Einschätzung werde dadurch gestützt, dass die einschlägigen Rechtsgrundlagen in weiterer Folge auch entsprechend angepasst worden seien.

Auch der generelle Ausschluss eines Rechtsanspruches auf die Förderungsleistungen nach dem UEZG bzw nach den auf dessen Grundlage erlassenen Förderungsrichtlinien sei gleichheitswidrig (Hinweis auf VfGH 5.10.2023, G265/2022).

3.2. Auf Grundlage des §5 Abs1 UEZG seien Förderungsrichtlinien erlassen worden. Zwar gehe die antragstellende Partei nicht davon aus, dass diese Rechtsverordnungen im formellen bzw materiellen Sinn seien, weil diese weder im UEZG noch durch das die Förderungsrichtlinie erlassende Organ als solche bezeichnet worden seien. Es handle sich vielmehr um Selbstbindungsnormen, die lediglich verwaltungsintern wirken würden. Sie unterschieden sich somit von den Förderrichtlinien nach dem ABBAG‑G, die der Verfassungsgerichtshof als Verordnungen qualifiziert habe. Während die Förderungen nach dem ABBAG‑G durch die COVID-19 Finanzierungsagentur des Bundes GmbH (COFAG) im eigenen Namen und auf Rechnung des Bundes vergeben worden seien, würden die Förderungen nach dem UEZG durch die Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS GmbH) im Namen und auf Rechnung des Bundes gewährt werden.

Für den Fall, dass sich diese Rechtsansicht nicht als zutreffend herausstellen sollte, stelle die antragstellende Partei weiters den vorliegenden Verordnungsprüfungsantrag gemäß Art139 B‑VG, mit dem einzelne Bestimmungen der Förderungsrichtlinie bzw die Förderungsrichtlinie zur Gänze als gesetzwidrig angefochten werden.

4. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien hat den Gerichtsakt vorgelegt.

5. Die Bundesregierung hat eine Äußerung erstattet, in der sie den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

5.1. Der Gesetzesprüfungsantrag sei aus mehreren Gründen unzulässig.

Der Antrag auf Aufhebung näher bezeichneter Bestimmungen des UEZG in seiner Stammfassung (BGBl I 117/2022) sei unzulässig, weil die Stammfassung nie in Kraft getreten sei und daher auch im vorliegenden Fall nicht zur Anwendung kommen könnte. Der vorliegende Fall sei vielmehr nach der Rechtslage im Zeitpunkt des Entstehens des Anspruches nach dem UEZG zu beurteilen, somit nach der Rechtslage des UEZG idF BGBl I 169/2022.

Auch hinsichtlich der §§7, 8 und 15 UEZG sei der Gesetzesprüfungsantrag unzulässig, weil die angefochtenen Rechtsvorschriften die Förderung in einem anderen Förderzeitraum regeln würden und deshalb für den vorliegenden Fall der antragstellenden Partei nicht präjudiziell seien. Der Antrag bekämpfe dabei auch Teile der Überschriften und Inkrafttretensbestimmungen, die keine relevante normative Wirkung entfalten würden.

Das UEZG sei weiters als Selbstbindungsgesetz zu qualifizieren. Auf Grund seines Innennormcharakters sei eine Anfechtung des UEZG mit einem Antrag nach Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG daher unzulässig, wobei der Verfassungsgerichtshof diese Frage in seiner Entscheidung vom 20. September 2023, G215/2023, offengelassen habe. Zudem sei der Anfechtungsumfang des Gesetzesprüfungsantrages teilweise zu eng gefasst. Die antragstellende Partei verabsäume betreffend die Anfechtung von §1 Abs2 UEZG weiters, konkrete Bedenken darzulegen.

5.2. Im Falle der Zulässigkeit (von Teilen) des Gesetzesprüfungsantrages verweist die Bundesregierung in der Sache insbesondere auf den – vom Verfassungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung anerkannten – weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei der Regelung staatlicher Förderungen. Der Gesetzgeber würde diesen nicht überschreiten, wenn er "indirekte" Kosteneffekte von der Förderung durch das UEZG (anfangs) ausschließt.

6. Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft hat eine Äußerung erstattet, in der er den im Antrag erhobenen Bedenken wie folgt entgegentritt:

Die Förderungsrichtlinie gemäß §5 UEZG sei als privatrechtlicher Rechtsakt zu qualifizieren. Der gesetzliche Ausschluss des Rechtsanspruches gemäß §1 Abs2 UEZG lege dieses Ergebnis nahe. §5 UEZG enthalte auch keine ausdrückliche Verordnungsermächtigung. Da das UEZG ein Selbstbindungsgesetz sei, würden auf seiner Grundlage erlassene Richtlinien im Zweifel auch keine Außenwirkung entfalten (unter Hinweis auf VfSlg 20.199/2017). Die Förderungsrichtlinie habe auch keinen generellen Adressatenkreis, sondern regle, wie das Förderprogramm des UEZG auszugestalten sei.

Die Förderungsrichtlinie sei im vorliegenden Fall in jener Fassung maßgeblich, die zum Zeitpunkt des Entstehens des Förderanspruches galt. Da die antragstellende Partei ihren Förderantrag am 1. Dezember 2022 stellte, sei die Förderungsrichtlinie vom 21. November 2022 präjudiziell. Die antragstellende Partei unterlasse es jedoch, konkrete Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Förderungsrichtlinie vorzubringen.

Der Verordnungsprüfungsantrag der antragstellenden Partei sei aus diesen Gründen in sämtlichen Punkten als unzulässig zurückzuweisen.

IV. Erwägungen

Zur Zulässigkeit des Antrages

1.1. Gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG bzw gemäß Art139 Abs1 Z4 B‑VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen bzw über die Gesetzwidrigkeit von Verordnungen auf Antrag einer Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, aus Anlass eines gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittels. Nach §62a Abs1 erster Satz VfGG bzw §57a Abs1 erster Satz VfGG kann eine Person, die als Partei einer von einem ordentlichen Gericht in erster Instanz entschiedenen Rechtssache wegen Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw einer gesetzwidrigen Verordnung in ihren Rechten verletzt zu sein behauptet, einen Antrag stellen, das Gesetz bzw die Verordnungen als verfassungswidrig bzw gesetzwidrig aufzuheben.

1.2. Der vorliegende Antrag wurde aus Anlass einer Berufung gegen ein Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien gestellt. Mit diesem Urteil wurde die Rechtssache in erster Instanz durch ein ordentliches Gericht entschieden (Art140 Abs1 Z1 litd bzw Art139 Abs1 Z4 B‑VG).

1.3. Als klagende Partei des zivilgerichtlichen Verfahrens ist die antragstellende Partei des verfassungsgerichtlichen Verfahrens Partei des Verfahrens vor einem ordentlichen Gericht, womit sie zur Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑‑VG bzw Art139 Abs1 Z4 B‑VG berechtigt ist.

1.4. Dem Erfordernis der Einbringung aus Anlass eines Rechtsmittels hat die antragstellende Partei dadurch Rechnung getragen, dass sie den vorliegenden Antrag und die Berufung gegen das genannte Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien am selben Tag erhoben und eingebracht hat (vgl VfSlg 20.074/2016).

Im Übrigen geht der Verfassungsgerichtshof auf Grund einer entsprechenden Mitteilung des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien davon aus, dass die erhobene Berufung rechtzeitig und zulässig ist.

2.1. Ein auf Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG bzw Art139 Abs1 Z4 B‑VG gestützter Antrag auf Aufhebung eines Gesetzes bzw einer Verordnung oder von bestimmten Stellen eines bzw einer solchen kann gemäß §62 Abs2 VfGG bzw §57 Abs2 VfGG nur dann gestellt werden, wenn das Gesetz bzw die Verordnung vom Gericht in der anhängigen Rechtssache unmittelbar anzuwenden bzw die Verfassungsmäßigkeit des Gesetzes bzw die Gesetzmäßigkeit der Verordnung eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache ist oder nach Ansicht des Antragstellers wäre. Eine Antragstellung gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG bzw Art139 Abs1 Z4 B‑VG setzt daher voraus, dass die angefochtene Bestimmung eine Voraussetzung der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall bildet (VfSlg 20.029/2015, 20.010/2015).

2.2. Die maßgebliche Sach- und Rechtslage stellt sich im Hinblick auf die von der antragstellenden Partei angefochtenen Regelungen des UEZG wie folgt dar:

Das UEZG regelt ein Förderprogramm des Bundes zur Unterstützung von energieintensiven Unternehmen. Der Gesetzgeber begründet diese Unterstützung folgendermaßen (IA 2680/A 27. GP , 3):

"Die Energiepreise in Europa sind infolge des Wirtschaftsaufschwungs nach dem Zurückfahren von Einschränkungen in Folge der COVID-Pandemie und aufgrund des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine in den letzten Wochen und Monaten signifikant gestiegen. Die sich daraus ergebende besondere Belastung war für die Unternehmen nicht vorhersehbar. Davon besonders betroffen sind energieintensive Unternehmen, die einen sehr hohen Energieverbrauch haben. Vor diesem Hintergrund sollen Anteile der Mehraufwendungen für die Energiepreise (Treibstoff, Strom und Gas) teilweise mit einem nicht rückzahlbaren Zuschuss gefördert werden, damit die Liquidität der Unternehmen aufrechterhalten werden kann".

Den Rahmen für dieses Förderprogramm bilden beihilfenrechtliche Festlegungen der Europäischen Kommission, wie sie zunächst in der Mitteilung der Europäischen Kommission "Befristeter Krisenrahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft infolge der Aggression Russlands gegen die Ukraine", ABl. 2022 C131, 1, vom 24. März 2022 enthalten sind. Das Förderprogramm war zunächst im UEZG in der Stammfassung BGBl I 117/2022, kundgemacht im Bundesgesetzblatt I am 27. Juli 2022, geregelt und wurde – noch vor dem Inkrafttreten (dazu sogleich) – mit BGBl I 169/2022 novelliert.

Nachdem der Bund dieses Förderprogramm, also den Energiekostenzuschuss für Unternehmen auf Grundlage des UEZG in der erwähnten Fassung, als Beihilfe der Europäischen Kommission am 30. September 2022 notifiziert hatte, erfolgte am 18. November 2022 mit Beschluss der Europäischen Kommission die entsprechende (erste) Beihilfengenehmigung, dass die Maßnahme im Sinne des Art107 Abs3 litb AEUV mit den beihilfenrechtlichen Vorgaben kompatibel ist (State Aid SA. 104439, C [2022] 8476 final). Daraufhin ist das UEZG gemäß §7 Abs1 UEZG idF BGBl I 169/2022 mit 19. November 2022 in Kraft getreten (siehe die Kundmachung des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft über das Inkrafttreten des Unternehmens-Energiekostenzuschussgesetzes, BGBl I 181/2022, vom 22. November 2022).

Das Förderprogramm des UEZG sah idF BGBl I 169/2022 die Förderung von "Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas", die energieintensiven Unternehmen ab 1. Februar 2022 entstehen (§3 Abs1 UEZG idF BGBl I 169/2022), nach Maßgabe näherer Voraussetzungen vor.

Die antragstellende Partei stellte am 1. Dezember 2022, sohin auf Grund der Rechtslage des UEZG idF BGBl I 169/2022, bei der gemäß §1 Abs3 UEZG mit der Abwicklung des Förderprogrammes im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragten Austria Wirtschaftsservice GmbH (AWS GmbH) einen Antrag auf Förderung. Darin beantragte die antragstellende Partei eine Förderung für Mehraufwendungen für den Bezug von Strom sowie (in deutlich übergeordnetem Ausmaß) eine Förderung für Mehraufwendungen für den Bezug von Dampf, den sie von einem dritten Unternehmen beziehe. Die antragstellende Partei sei für ihre Produktion auf Energie aus Dampf angewiesen, den sie nicht selbst (aus Strom oder Erdgas) erzeuge, sondern von einem dritten Unternehmen beziehe, das diesen Dampf wiederum mit Erdgas produziere. Eine solche Förderung sei im UEZG idF BGBl I 169/2022 zwar nicht vorgesehen, da es sich dabei aber um eine sachlich nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung handle, werde die Förderung trotzdem beantragt. In der Folge wurde der antragstellenden Partei mit Förderungszusage vom 22. März 2023 eine Förderung für Mehraufwendungen für den Bezug von Strom gewährt; der im Antrag darüberhinausgehend begehrte Förderungsbetrag für Mehraufwendungen aus dem Bezug von Dampf wurde nicht gewährt. Mit ihrer Klage vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien machte die antragstellende Partei diesen nicht gewährten Teil der beantragten Förderung geltend.

Zwischenzeitig hatte die Europäische Kommission den Befristeten Krisenrahmen dahingehend adaptiert, dass auch die Förderung der Mehraufwendungen von direkt aus Erdgas und Strom erzeugter Wärme und Kälte erfasst wurde, wobei die neue Fassung dieser Mitteilung auf alle ab dem 28. Oktober 2022 notifizierten Maßnahmen sowie auf vor diesem Datum notifizierte Maßnahmen angewendet werden sollte (ABl. 2022 C426, 1, vom 9. November 2022, Rz 66 lite und Rz 82).

Dies veranlasste den (innerstaatlichen) Gesetzgeber, das Förderprogramm mit einer umfassenden Novellierung des UEZG mit BGBl I 9/2023 vom 24. Februar 2023 neu zu gestalten. Für den hier interessierenden Zusammenhang wesentlich wurden durch die Novelle BGBl I 9/2023 die bisherigen Regelungen des UEZG und als deren Kern §3 UEZG zu einem "1. Abschnitt Energiekostenzuschuss für energieintensive Unternehmen Februar bis September 2022" umgestaltet und mit den §§7 ff. UEZG zwei weitere Abschnitte in das UEZG eingefügt, nämlich über den Energiekostenzuschuss "für Unternehmen Oktober bis Dezember 2022" (zweiter Abschnitt, §§7 ff. UEZG) und den Energiekostenzuschuss "für Unternehmen 2023" (dritter Abschnitt, §§10 ff. UEZG).

Im ersten Abschnitt hielt der Gesetzgeber in §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG daran fest, dass förderbar nur Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas bzw für Mehraufwendungen für Strom und Gas, also "direkte" Mehraufwendungen für diese Energieträger, sein sollen. Für die zweite und dritte Förderungsperiode (Oktober bis Dezember 2022 bzw das Jahr 2023) erweiterte der Gesetzgeber diese förderbaren Mehraufwendungen insoweit, als nunmehr auch – und damit der Sache nach dem Anliegen der antragstellenden Partei Rechnung tragend – Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom, Erdgas und direkt aus Erdgas und Strom erzeugter Wärme/Kälte (inklusive Fernwärme) und Dampf, die energieintensiven Unternehmen in der jeweiligen Förderperiode entstehen, mit einem Zuschuss gefördert werden (§8 Abs1 bzw §12 Abs1 UEZG).

Die weiteren Änderungen des UEZG brachten keine das hier in Rede stehende Verfahren unmittelbar betreffenden Änderungen.

Der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft notifizierte die oben beschriebene Erweiterung des Förderungsgegenstandes durch die Novelle BGBl I 9/2023 des UEZG für den zweiten und dritten Förderzeitraum wiederum der Europäischen Kommission. Die (zweite) Beihilfengenehmigung erfolgte am 24. April 2023 (State Aid SA. 106615, C [2023] 2819 final). §7 Abs1 letzter Satz UEZG idF BGBl I 169/2022 sah vor (ebenso wie dies nunmehr §15 Abs1 letzter Satz UEZG idF BGBl I 9/2023 vorsieht), dass Förderungen "erst nach der Genehmigung oder Nichtuntersagung durch die Europäische Kommission gemäß Art108 Abs3 AEUV gewährt werden" dürfen.

Sowohl die Europäische Kommission als auch der innerstaatliche Gesetzgeber erkannten also offensichtlich während des – aus der Sicht des UEZG gesehen – ersten Förderzeitraumes von Februar bis September 2022 eine Förderungslücke im Hinblick auf jene energieintensiven Unternehmen wie etwa die antragstellende Partei, die für ihre Produktion beispielsweise Dampf beziehen, der von dritten Unternehmen aus Strom oder Erdgas erzeugt wird und denen daher die den Anlass des Förderprogrammes bildenden krisenbedingten Mehraufwendungen für Strom oder Erdgas gleichsam "indirekt" entstehen. Die Europäische Kommission ermöglichte mit ihrer Adaptierung des Befristeten Krisenrahmens eine Erweiterung des Förderprogrammes auch auf derartige "indirekte" Mehraufwendungen (verpflichtete dazu die Mitgliedstaaten aber nicht). Der Gesetzgeber entschloss sich mit BGBl I 9/2023 dazu, diese Erweiterung nicht auch für die erste Förderungsperiode vorzunehmen, sondern beließ es für diese Periode bei der Förderung "direkter" Mehraufwendungen und fördert erst in der zweiten (und in der dritten) Förderperiode gemäß dem zweiten und dritten Abschnitt des UEZG idF BGBl I 9/2023 auch solche "indirekten" Mehraufwendungen. Dementsprechend beließ es der Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft in Bezug auf die Notifikation des österreichischen Förderprogrammes für die erste Förderungsperiode bei der sich (ausschließlich) auf diese erste Förderungsperiode und damit die Förderung "direkter" Mehraufwendungen im UEZG idF BGBl I 169/2022 beziehenden (ersten) Beihilfengenehmigung der Europäischen Kommission vom 18. November 2022 und beantragte eine entsprechende Erweiterung der Genehmigung (nur) für die zweite und dritte Förderperiode, also für Förderungen nach dem zweiten und dritten Abschnitt des UEZG idF BGBl I 9/2023, was die Europäische Kommission mit der (zweiten) Beihilfengenehmigung vom 24. April 2023 auch genehmigte.

Das UEZG in der geltenden Fassung, also für die hier maßgeblichen Bestimmungen im Wesentlichen idF BGBl I 9/2023, regelt also insbesondere in den §§1 und 3 UEZG (auch) die Förderungen auf Grund von Anträgen für Sachverhalte, die sich im Zeitraum zwischen 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 verwirklicht haben (§1 Abs2 Satz 2 UEZG idF BGBl I 9/2023). §3 Abs1 Z1 UEZG idF BGBl I 9/2023 enthält die – von der antragstellenden Partei als verfassungswidrig bekämpfte – Anordnung, dass für diese Förderperiode vom 1. Februar 2022 bis 30. September 2022 nur "direkte" Mehraufwendungen, also solche für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas bzw in §3 Abs1 Z2 UEZG für Strom und Erdgas gefördert werden. §1 Abs2 zweiter Satz UEZG und §3 Abs1 UEZG wurden also durch die Novelle BGBl I 9/2023 neu gefasst und ersetzten die einschlägigen Regelungen des UEZG idF BGBl I 169/2022.

2.3. Das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien bezieht sich in seinem Urteil im gerichtlichen Ausgangsverfahren insbesondere auf §3 UEZG sowohl idF BGBl I 169/2022 als auch idF BGBl I 9/2023.

2.3.1. Nun liegt es nahe, dass das Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien – zumal die mündliche Verhandlung erster Instanz am 1. Dezember 2023 und sohin nach Inkrafttreten der Novelle des UEZG BGBl I 9/2023 geschlossen wurde – seine Entscheidung auf Grund der Rechtslage gemäß dem UEZG, insbesondere dessen §3 in der (geltenden) Fassung BGBl I 9/2023 zu treffen hatte und dass auch das Berufungsgericht für seine Entscheidung das UEZG in dieser (geltenden) Fassung anzuwenden haben wird.

Insoweit sind die von der antragstellenden Partei angefochtenen Bestimmungen im ersten Abschnitt des UEZG idF BGBl I 9/2023 jedenfalls als präjudiziell anzusehen.

2.3.2. Die antragstellende Partei begehrt aber auch die Feststellung, dass bestimmte Wort- und Zeichenfolgen in §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG idF BGBl I 169/2022 verfassungswidrig waren und geht – auch im Hinblick auf das Berufungsgericht – davon aus, dass die Zivilgerichte über den Antrag der antragstellenden Partei auf Förderung für die erste Förderperiode bis 30. September 2022 (auch) die angefochtenen Bestimmungen idF BGBl I 169/2022 (und nicht in der geltenden Fassung) anzuwenden haben. Die antragstellende Partei geht damit offenkundig davon aus, dass die Zivilgerichte über ihr Klagebegehren nach Maßgabe jener Rechtslage zu entscheiden haben, die im Zeitpunkt der Stellung des Förderantrages durch die antragstellende Partei für die erste Förderungsperiode in Geltung stand, das ist – da die antragstellende Partei ihren Förderantrag am 1. Dezember 2022 gestellt hat – die Rechtslage nach dem UEZG idF BGBl I 169/2022 (kundgemacht am 31. Oktober 2022).

Auch wenn die mit BGBl I 9/2023 erfolgte Novellierung des UEZG deutlich dafür sprechen dürfte, dass der Gesetzgeber – indem er auch die einschlägigen Regelungen insbesondere des §1 Abs2 zweiter Satz und §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG neu fasst und in einen eigenen ersten Abschnitt für diese erste Förderperiode von Februar bis September 2022 einbettet – Förderungen (auch) für die erste Förderperiode und damit einschlägige Anträge (die Förderungszusage an die antragstellende Partei, in der auch die Nichtgewährung der Förderung für Mehraufwendungen aus dem Bezug von Dampf mitgeteilt wurde, erfolgte am 22. März 2023, sohin nach Inkrafttreten der am 24. Februar 2023 kundgemachten Novelle BGBl I 9/2023 zum UEZG) auf Grund des UEZG in der geltenden Fassung (für die hier maßgeblichen Bestimmungen idF BGBl I 9/2023) beurteilt wissen wollte, erachtet es der Verfassungsgerichtshof im vorliegenden Fall nicht als seine Aufgabe, dem Zivilgericht eine bestimmte Auslegung, welche Fassung des Gesetzes es anzuwenden hat, vorzugeben.

Insofern sind daher auch die von der antragstellenden Partei angefochtenen Bestimmungen in §1 Abs2 und §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG in der bereits außer Kraft getretenen Fassung BGBl I 169/2022 als präjudiziell anzusehen.

3.1. Die Bundesregierung hält der Zulässigkeit sämtlicher Anträge der antragstellenden Partei auf Aufhebung näher bezeichneter Wort-, Zeichen- und Ziffernfolgen bzw Bestimmungen des UEZG in unterschiedlichen Fassungen grundsätzlich entgegen, dass es sich beim UEZG (zumindest im Umfang der angefochtenen Bestimmungen) um ein Selbstbindungsgesetz handle. Einem solchen "Statutar- oder Selbstbindungsgesetz" komme ausschließlich "Innennormcharakter" zu. Es binde nur die Verwaltung, wirke aber nicht unmittelbar nach außen und statuiere keine Rechte und Pflichten der potentiellen Förderungswerber. Damit sei es von vornherein ausgeschlossen, dass die angefochtenen Bestimmungen die antragstellende Partei in ihrer Rechtssphäre berühren würden. Denn wenn die Bestimmungen keine Rechte und Pflichten der Förderungswerber statuierten, könnten sie bei der Prüfung der Frage, ob eine bestimmte Person einen Anspruch, in anderen Worten: ein Recht auf eine Förderung habe, keine Rolle spielen, also nicht angewandt werden. Dies stehe der Durchsetzung von Ansprüchen auf Grund der Fiskalgeltung der Grundrechte freilich nicht entgegen.

3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass die Regelungen des UEZG auch die Abwicklungsstelle (siehe §1 Abs3 UEZG) bei der Abwicklung des Förderprogrammes insoweit bestimmen sollen, als diese beim Abschluss von Förderverträgen im Namen und auf Rechnung des Bundes die Bestimmungen des UEZG zu beachten hat. Das Gesetz als hoheitlicher Rechtsetzungsakt bindet seine Adressaten und damit auch die – in der Rechtsform einer GmbH eingerichtete – Abwicklungsstelle (vgl VfGH 5.10.2023, G265/2022).

3.3. Abgesehen davon – und im vorliegenden Zusammenhang wesentlich – bindet das UEZG als Bundesgesetz, zu dessen Erlassung der Bundesgesetzgeber auch zuständig ist, die Zivilgerichte, wenn sie über Ansprüche im Zusammenhang mit dem im UEZG geregelten Förderprogramm entscheiden, also insbesondere dann, wenn Förderungswerber ihr aus der Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes nach der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes folgendes Recht auf willkürfreie Gleichbehandlung bei der Vergabe von Förderungen gemäß dem UEZG geltend machen (siehe zu dieser Rechtsprechung nur OGH 23.5.2018, 3 Ob 83/18d; 16.9.2020, 6 Ob 162/20x; zur Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes auch VfSlg 13.975/1994, 20.397/2020, 20.471/2021; VfGH 5.10.2023, G265/2022). An die gesetzlichen Festlegungen ist das Zivilgericht auch bei seiner Beurteilung von Ansprüchen eines Förderungswerbers im Hinblick auf die Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes gebunden; hält das Zivilgericht Bestimmungen des Gesetzes in einem solchen Zusammenhang für verfassungswidrig, auch und insbesondere deswegen, weil sie gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoßen, ist es gemäß Art89 Abs2 B‑VG gehalten, einen entsprechenden Gesetzesprüfungsantrag an den Verfassungsgerichtshof zu stellen. Diese Rechtswirkungen des Gesetzes bestehen auch dann, wenn das Fördergesetz, wie hier das UEZG, im Rahmen privatrechtlicher Förderungsvergabe zwar – wegen der Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes zwingend – ein Recht des Förderungswerbers auf Gleichbehandlung, aber kein subjektives Recht auf Einräumung einer solchen Förderung bzw Förderung in jedem Fall (siehe zu einer solchen Konstellation VfGH 5.10.2023, G265/2022) vermittelt (dazu noch unten Rz 99). Nichts anderes als diesen Umstand bringt die gesetzliche Regelung, dass auf Grund des UEZG "kein Rechtsanspruch auf eine Förderung" besteht, zum Ausdruck (auch dazu näher unten Rz 99 f.).

Insofern ist daher das UEZG von den Zivilgerichten im Ausgangsverfahren unmittelbar anzuwenden bzw ist die Verfassungsmäßigkeit der anzuwendenden Bestimmungen des UEZG eine Vorfrage für die Entscheidung der beim Gericht anhängigen Rechtssache. Auch wenn daher das UEZG zunächst an die Abwicklungsstelle – soweit im vorliegenden Verfahren einschlägig – im Sinne des §1 Abs3 UEZG, also die AWS GmbH, gerichtet ist (Vergleichbares gilt für im vorliegenden Verfahren nicht einschlägige Abwicklungsstellen gemäß §§1 Abs3a, 7 Abs2 und 10 Abs3 UEZG), sind die einschlägigen Bestimmungen des UEZG doch bei der Entscheidung des ordentlichen Gerichtes im Anlassfall über Ansprüche der antragstellenden Partei im Zusammenhang mit dem im UEZG geregelten Förderprogramm anzuwenden und sind daher einem Gesetzesprüfungsantrag gemäß Art140 Abs1 Z1 litd B‑VG durch die antragstellende Partei grundsätzlich zugänglich (in der vorliegenden Konstellation ist also die in VfGH 20.9.2023, G215/2023, offen gelassene Frage zu bejahen).

4.1. Die Grenzen der Aufhebung einer auf ihre Verfassungsmäßigkeit zu prüfenden Gesetzesbestimmung sind, wie der Verfassungsgerichtshof sowohl für von Amts wegen als auch für auf Antrag eingeleitete Gesetzesprüfungsverfahren schon wiederholt dargelegt hat (VfSlg 13.965/1994 mwN, 16.542/2002, 16.911/2003), notwendig so zu ziehen, dass einerseits der verbleibende Gesetzesteil nicht einen völlig veränderten Inhalt bekommt und dass andererseits die mit der aufzuhebenden Gesetzesstelle untrennbar zusammenhängenden Bestimmungen auch erfasst werden.

Aus dieser Grundposition folgt, dass im Gesetzesprüfungsverfahren der Umfang der in Prüfung gezogenen Norm nicht zu eng gewählt werden darf (vgl VfSlg 16.212/2001, 16.365/2001, 18.142/2007, 19.496/2011). Der Antragsteller hat all jene Normen anzufechten, welche für die Beurteilung der allfälligen Verfassungswidrigkeit der Rechtslage eine untrennbare Einheit bilden. Es ist dann Sache des Verfassungsgerichtshofes, darüber zu befinden, auf welche Weise eine solche Verfassungswidrigkeit – sollte der Verfassungsgerichtshof die Auffassung des Antragstellers teilen – beseitigt werden kann (VfSlg 16.756/2002, 19.496/2011, 19.684/2012, 19.903/2014, 20.070/2016; VfGH 13.10.2016, G640/2015; 12.12.2016, G105/2016).

Unzulässig ist der Antrag etwa dann, wenn der im Falle der Aufhebung im begehrten Umfang verbleibende Teil einer Gesetzesstelle als sprachlich unverständlicher Torso inhaltsleer und unanwendbar wäre (VfSlg 16.279/2001, 19.413/2011; VfGH 19.6.2015, G211/2014; 7.10.2015, G444/2015; VfSlg 20.082/2016), der Umfang der zur Aufhebung beantragten Bestimmungen so abgesteckt ist, dass die angenommene Verfassungswidrigkeit durch die Aufhebung gar nicht beseitigt würde (vgl zB VfSlg 18.891/2009, 19.933/2014), oder durch die Aufhebung bloßer Teile einer Gesetzesvorschrift dieser ein völlig veränderter, dem Gesetzgeber überhaupt nicht mehr zusinnbarer Inhalt gegeben würde (VfSlg 18.839/2009, 19.841/2014, 19.972/2015, 20.102/2016).

Unter dem Aspekt einer nicht trennbaren Einheit in Prüfung zu ziehender Vorschriften ergibt sich ferner, dass ein Prozesshindernis auch dann vorliegt, wenn es auf Grund der Bindung an den gestellten Antrag zu einer in der Weise isolierten Aufhebung einer Bestimmung käme, dass Schwierigkeiten bezüglich der Anwendbarkeit der im Rechtsbestand verbleibenden Vorschriften entstünden, und zwar in der Weise, dass der Wegfall der angefochtenen (Teile einer) Bestimmung den verbleibenden Rest unverständlich oder auch unanwendbar werden ließe. Letzteres liegt dann vor, wenn nicht mehr mit Bestimmtheit beurteilt werden könnte, ob ein der verbliebenen Vorschrift zu unterstellender Fall vorliegt (VfSlg 16.869/2003 mwN).

Hingegen macht eine zu weite Fassung des Antrages diesen nicht in jedem Fall unzulässig. Soweit alle vom Antrag erfassten Bestimmungen präjudiziell sind oder der Antrag mit solchen untrennbar zusammenhängende Bestimmungen erfasst, führt dies – ist der Antrag in der Sache begründet – im Fall der Aufhebung nur eines Teiles der angefochtenen Bestimmungen im Übrigen zu seiner teilweisen Abweisung (vgl VfSlg 19.746/2013, 19.905/2014; VfGH 8.10.2015, G154/2015; 2.7.2016, G450/2015; 30.11.2016, G286/2016). Umfasst der Antrag auch Bestimmungen, die im Verfahren vor dem ordentlichen Gericht nicht präjudiziell sind, führt dies – wenn die angefochtenen Bestimmungen insoweit trennbar sind – im Hinblick auf diese Bestimmungen zur partiellen Zurückweisung des Antrages (VfSlg 20.070/2016; VfGH 12.12.2016, G63/2016; soweit diese Voraussetzungen vorliegen, führen zu weit gefasste Anträge also nicht mehr – vgl noch VfSlg 14.342/1995, 15.664/1999, 15.928/2000, 16.304/2001, 16.532/2002, 18.235/2007 – zur Zurückweisung des gesamten Antrages).

4.2. Die antragstellende Partei begehrt zunächst jeweils die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Wort- und Zeichenfolge "für den betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas" in §3 Abs1 Z1 UEZG idF BGBl I 169/2022 sowie der Wort- und Zeichenfolge "für Strom- und Erdgas" in §3 Abs1 Z2 UEZG idF BGBl I 169/2022. Würde der Verfassungsgerichtshof, wie die antragstellende Partei selbst erkennt, für den Fall, dass er zur Auffassung gelangt, dass die von der antragstellenden Partei geltend gemachte Verfassungswidrigkeit vorliegt, diese Wort- und Zeichenfolgen als verfassungswidrig erklären, bekäme §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG idF BGBl I 169/2022 einen dem Gesetzgeber nicht mehr zusinnbaren Inhalt, weil dann jegliche Mehraufwendungen ohne nähere Eingrenzung ihrer Ursache im einschlägigen Zeitraum förderbar wären. Selbst wenn man aus dem Gesamtzusammenhang des UEZG idF BGBl I 169/2022 Förderungen auf solche für Mehraufwendungen für Energie beschränken wollte, wäre das ein dem Gesetzgeber auch bei verfassungskonformer Vorgangsweise, also unter Beseitigung der allfälligen Verfassungswidrigkeit nicht mehr zusinnbarer Inhalt. Dieser Antrag ist daher wegen zu engen Anfechtungsumfanges zurückzuweisen.

4.3. Vergleichbares gilt für den Antrag, die gleichlautenden Wortfolgen in §3 Abs1 Z1 und 2 idF BGBl I 9/2023 als verfassungswidrig aufzuheben. Auch diese Anträge sind aus demselben Grund als unzulässig zurückzuweisen.

4.4. Demgegenüber sind die jeweils eventualiter gestellten Anträge sowohl auf Feststellung, dass §3 UEZG idF BGBl I 169/2022 zur Gänze verfassungswidrig war, sowie auf Aufhebung des §3 UEZG idF BGBl I 9/2023 zur Gänze im Hinblick auf ihren Anfechtungsumfang zulässig, soweit sie sich auf §3 Abs1 UEZG idF BGBl I 169/2022 bzw BGBl I 9/2023 beziehen.

Insoweit die antragstellende Partei auch §3 Abs2 UEZG idF BGBl I 169/2022 bzw BGBl I 9/2023 (mit)anficht, sind die Anträge in diesem über §3 Abs1 UEZG in den jeweiligen Fassungen hinausgehenden Umfang als unzulässig zurückzuweisen. Diese Regelungen – sie betreffen in §3 Abs2 UEZG idF BGBl I 169/2022 und idF BGBl I 9/2023 jeweils den Inhalt der Förderungsrichtlinien gemäß §5 Abs1 UEZG – sind von dem jeweils die geltend gemachte Gleichheitswidrigkeit behauptetermaßen begründenden §3 Abs1 UEZG jeweils offenkundig trennbar. Ihre Anfechtung ist daher insoweit als überschießend zurückzuweisen (VfSlg 20.199/2017, 20.571/2022; VfGH 5.10.2023, G215/2022; 13.12.2023, V323/2023).

5. Der Antrag, in der Überschrift vor §1 UEZG idF BGBl I 9/2023 die Wort- und Ziffernfolge "Februar bis September 2022" aufzuheben, ist schon mangels normativen Inhaltes der Überschrift (vgl VfSlg 4046/1961) unzulässig und daher insoweit zurückzuweisen.

6. Zur Anfechtung von Bestimmungen im zweiten und dritten Abschnitt des UEZG in der (geltenden) Fassung BGBl I 9/2023, nämlich erstens in der Überschrift zu §7 UEZG die Wort- und Ziffernfolge "Oktober bis Dezember 2022" sowie zweitens in §7 Abs1 UEZG die Sätze "Anträge können für Sachverhalte, die sich ab 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 verwirklicht haben, gestellt werden." und "Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung" sowie drittens in §8 Abs1 Z1 und 2 UEZG die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolge "von 1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022", in eventu §7 und §8 UEZG zur Gänze und in §15 Abs1b UEZG die Zeichen- und Ziffernfolge "§7, 8,":

Die antragstellende Partei ist nicht der Ansicht, dass diese Bestimmungen im zivilgerichtlichen Ausgangsverfahren anzuwenden wären. Sie hält deren Anfechtung als verfassungswidrig nur deshalb für geboten, weil diese Bestimmungen mit den den Förderungsgegenstand für die erste Förderperiode und damit auch den Anspruch der antragstellenden Partei regelnden Bestimmungen insbesondere des §1 Abs2 und §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG (sei es idF BGBl I 169/2022 oder in der – geltenden – Fassung BGBl I 9/2023) deswegen in einem untrennbaren Zusammenhang stünden, weil deren Aufhebung zur Beseitigung der von der antragstellenden Partei behaupteten Verfassungswidrigkeit, sollte sich diese als zutreffend herausstellen, erforderlich wäre.

Der Antrag ist insoweit mangels Präjudizialität der angefochtenen Bestimmungen zurückzuweisen. Dem Verfassungsgerichtshof ist mit der Bundesregierung auch nicht erkennbar, inwieweit die von der antragstellenden Partei geltend gemachte Verfassungswidrigkeit auch in diesen Bestimmungen begründet sein könnte bzw dass diese Bestimmungen mit den von der antragstellenden Partei (primär) angefochtenen Bestimmungen des §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG in einem untrennbaren Zusammenhang stünden.

Dasselbe gilt für den Antrag, vergleichbare Wort-, Zeichen- und Ziffernfolgen in §15 Abs1b UEZG idF BGBl I 9/2023 aufzuheben bzw festzustellen, dass diese in §1 Abs1a UEZG idF BGBl I 169/2022 verfassungswidrig waren.

Aus demselben Grund unzulässig sind weiters die (Eventual-)Anträge festzustellen, dass in §7 Abs1a UEZG idF BGBl I 169/2022 die Wort-, Zeichen- und Ziffernfolgen "§3 Abs1 Z1 und Z2, §3 Abs2" und "§3 Abs3 tritt nicht in Kraft" verfassungswidrig waren bzw in §15 Abs1a UEZG idF BGBl I 9/2023 die gleichlautenden Wort-, Zeichen- und Ziffernfolgen als verfassungswidrig aufzuheben.

7. Die antragstellende Partei begehrt weiters die Feststellung, dass Bestimmungen des UEZG in der Stammfassung BGBl I 117/2022 verfassungswidrig waren, nämlich näher bezeichnete Wort- und Zeichenfolgen in §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG bzw in eventu §3 UEZG zur Gänze bzw §1 Abs2 letzter Satz UEZG. Die antragstellende Partei begründet diesen Antrag damit, dass diese Bestimmungen nach allfälliger Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Bestimmungen des UEZG idF BGBl I 169/2022 bzw der allfälligen Aufhebung von Bestimmungen des UEZG idF BGBl I 9/2023 wieder in Kraft treten könnten und daher einer diesbezüglichen Beseitigung der Verfassungswidrigkeit entgegenstehen würden. Wie die Bundesregierung zu Recht ausführt, ist eine Anwendung dieser, für sich nie in Kraft getretenen, Bestimmungen denkunmöglich. Einer allfälligen Vereitelung der Beseitigung einer von ihm erkannten Gleichheitswidrigkeit hätte der Verfassungsgerichtshof durch einen Ausspruch gemäß Art140 Abs6 B‑VG, dass frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Kraft treten, zu begegnen.

Die diesbezüglichen Anträge sind deshalb als unzulässig zurückzuweisen.

8. Soweit die antragstellende Partei begehrt, der Verfassungsgerichtshof möge gemäß Art140 Abs6 B‑VG aussprechen, dass jene Gesetzesfassungen, deren Verfassungswidrigkeit vom Verfassungsgerichtshof gemäß Art140 Abs4 B‑VG festgestellt wurde, nicht wieder in Kraft treten, ist der Antrag schon deswegen als unzulässig zurückzuweisen, weil Art140 Abs6 B‑VG einem derartigen Antrag einer Verfahrenspartei vor dem Verfassungsgerichtshof nicht zugänglich ist (vgl VfSlg 19.413/2011).

9. Schließlich begehrt die antragstellende Partei festzustellen, dass §1 Abs2 letzter Satz UEZG idF BGBl I 169/2022 ("Es besteht kein Rechtsanspruch auf eine Förderung") verfassungswidrig war, sowie die Aufhebung des gleichlautenden §1 Abs2 letzter Satz UEZG idF BGBl I 9/2023. Im Hinblick auf die von der antragstellenden Partei (unter Hinweis auf VfGH 5.10.2023, G265/2022) vorgebrachten, insoweit hinreichend konkreten Bedenken, dass diese Regelungen einen Ausschluss eines Anspruches auf Förderung in jedem Fall und damit eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes beinhalteten, sind diese Anträge gegen vom Zivilgericht allenfalls anzuwendende Bestimmungen – auch von ihrem Anfechtungsumfang her – zulässig.

10. Zur (Un)Zulässigkeit der Anträge auf Aufhebung von (näher bezeichneten Bestimmungen in) der Richtlinie des Bundesministers für Arbeit und Wirtschaft im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Klimaschutz, Umwelt, Energie, Mobilität, Innovation und Technologie und dem Bundesminister für Finanzen, Energiekostenzuschuss für Unternehmen, die dieser gemäß §5 Abs1 UEZG erlassen hat, in näher bezeichneten Fassungen:

 

10.1. Der Verfassungsgerichtshof ist in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Gesetzmäßigkeit einer Verordnung gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken beschränkt (vgl VfSlg 11.580/1987, 14.044/1995, 16.674/2002). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Verordnung aus den im Antrag dargelegten Gründen gesetzwidrig ist (VfSlg 15.644/1999, 17.222/2004).

10.2. Die antragstellende Partei erläutert zur behaupteten "Gesetzwidrigkeit der Förderungsrichtlinie" zunächst ausführlich, warum sie der Auffassung ist, dass es sich bei der bekämpften Förderungsrichtlinie nicht um eine Rechtsverordnung (im formellen oder materiellen Sinn) handle. Dass die antragstellende Partei die Förderungsrichtlinie dennoch gemäß Art139 Abs1 Z4 B‑VG anficht, begründet sie dann damit, dass aus dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 5. Oktober 2023, G265/2022, möglicherweise im Hinblick auf allenfalls die AWS GmbH als Adressatin der Förderungsrichtlinie eine Verordnungsqualität dieser Richtlinie anzunehmen sein könnte. Sodann folgen nähere Ausführungen zum Aufhebungsumfang.

10.3.1. Der Antrag, eine Verordnung als gesetzwidrig aufzuheben, muss begehren, dass entweder die Verordnung ihrem ganzen Inhalt nach oder dass bestimmte Stellen der Verordnung als gesetzwidrig aufgehoben werden. Der Antrag hat die gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung sprechenden Bedenken im Einzelnen darzulegen (§57 Abs1 erster und zweiter Satz VfGG). Ein Antrag auf Aufhebung einer Verordnung zur Gänze ist dann nicht zulässig, wenn sich die diesem Antrag zugeordneten Bedenken nur auf einzelne Bestimmungen der bekämpften Rechtsvorschrift beziehen (zB VfSlg 17.417/2004; VfGH 19.9.2023, V87/2022; vgl auch VfGH 13.9.2013, G61/2013).

Dieses Erfordernis ist nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes nur dann erfüllt, wenn die Gründe der behaupteten Rechtswidrigkeit – in überprüfbarer Art– präzise ausgebreitet werden, mithin dem Antrag mit hinreichender Deutlichkeit zu entnehmen ist, mit welcher Gesetzesbestimmung die bekämpfte Verordnungsstelle in Widerspruch stehen soll und welche Gründe für diese Annahme sprechen (vgl im Allgemeinen zB VfSlg 14.802/1997, 17.651/2005, 17.752/2006). Es ist nicht Aufgabe des Verfassungsgerichtshofes, pauschal vorgetragene Bedenken einzelnen Bestimmungen zuzuordnen und so — gleichsam stellvertretend — das Vorbringen für den Antragsteller zu präzisieren (VfGH 25.9.2017, G8/2017 ua, V6/2017 ua).

Anträge, die diesen Erfordernissen des §57 Abs1 VfGG nicht entsprechen, sind nach der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes (vgl VfSlg 14.320/1995, 14.526/1996, 15.977/2000, 18.235/2007) nicht im Sinne von §18 VfGG verbesserungsfähig, sondern als unzulässig zurückzuweisen (vgl etwa VfSlg 12.797/1991, 13.717/1994, 17.111/2004, 18.187/2007, 19.505/2011, 19.721/2012; VfGH 18.3.2022, V86/2022).

10.3.2. Der Antrag enthält keine Darlegungen, welche konkreten Regelungen der Förderungsrichtlinie, würde man sie als Verordnung im Sinne des Art139 Abs1 B‑VG qualifizieren, oder auch die Förderungsrichtlinie zur Gänze aus welchem Grund gegen gesetzliche oder verfassungsrechtliche Bestimmungen verstoßen würden. Der Antrag unterlässt es somit, die gegen die Richtlinie im Ganzen oder gegen einzelne ihrer Bestimmungen erhobenen Bedenken im Einzelnen darzulegen und ist daher schon aus diesem Grund zurückzuweisen (womit die Frage der Rechtsqualität der bekämpften Richtlinie hier dahinstehen kann).

In der Sache

1.1. Soweit zulässig, ist der Antrag jedoch nicht begründet.

1.2. Der Verfassungsgerichtshof hat sich in einem auf Antrag eingeleiteten Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes gemäß Art140 B‑VG bzw einem Verfahren gemäß Art139 B‑VG auf die Erörterung der geltend gemachten Bedenken zu beschränken (vgl VfSlg 12.691/1991, 13.471/1993, 14.895/1997, 16.824/2003). Er hat sohin ausschließlich zu beurteilen, ob die angefochtene Bestimmung aus den im Antrag dargelegten Gründen verfassungs- bzw gesetzwidrig ist (VfSlg 15.193/1998, 16.374/2001, 16.538/2002, 16.929/2003).

2. Zu den Bedenken gegen §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG idF BGBl I 169/2022 und BGBl I 9/2023:

2.1. §3 Abs1 UEZG legt – in beiden hier in Rede stehenden Fassungen gleichermaßen – fest, dass Mehraufwendungen nur für den "betriebseigenen Verbrauch von Treibstoffen, Strom und Gas" bzw für "Mehraufwendungen für Strom und Erdgas" als förderbare Mehraufwendungen gelten. Damit beschränkt sich das Förderprogramm in dieser ersten Förderperiode auf Mehraufwendungen, die dem energieintensiven Unternehmen durch den direkten Verbrauch bzw den direkten Bezug insbesondere von Strom und Erdgas entstehen. Die antragstellende Partei erachtet dies als gleichheitswidrig, weil im Hinblick auf den Förderungszweck der Unterstützung von energieintensiven Unternehmen, die besonders durch die krisenbedingten nicht vorhersehbaren hohen Kostensteigerungen insbesondere für Strom und Erdgas betroffen sind, kein sachlich relevanter Unterschied bestehe, ob ein Unternehmen wie die antragstellende Partei im Anlassverfahren etwa Dampf aus Erdgas selbst erzeuge oder diesen von dritten Unternehmen, die den Dampf aus Erdgas erzeugen, beziehe. Dass für die in der ersten Förderperiode in §3 Abs1 UEZG erfolgte Beschränkung der Förderung auf eine solche für (insofern direkte) Mehraufwendungen für insbesondere Strom und Erdgas keine sachliche Rechtfertigung bestehe, zeige auch, dass der Gesetzgeber selbst durch eine entsprechende Änderung des UEZG in der zweiten und dritten Förderperiode auch Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch für direkt aus Erdgas und Strom erzeugten Dampf und insoweit indirekt auf die hohen Kosten für die Energieträger Strom und Erdgas rückführbare Mehraufwendungen als förderbar anerkannt habe.

Unionsrechtlich wäre es, weil die Europäische Kommission mit einer entsprechenden Erweiterung ihres Befristeten Krisenrahmens ebenfalls die sachliche Notwendigkeit auch der Förderung von Mehraufwendungen von aus Erdgas und Strom erzeugter Wärme und Kälte berücksichtigt habe, aus beihilfenrechtlichem Blickwinkel zulässig, eine entsprechende Förderung auch insofern indirekter Mehraufwendungen für aus Strom und Erdgas erzeugten Dampf auch für die erste Förderperiode vorzusehen. Der Bund (Bundesminister für Arbeit und Wirtschaft) hätte daher im (zweiten) Verfahren zur Notifikation des Förderprogrammes nach dem UEZG nicht nur die Förderungen der zweiten und dritten Förderperiode, sondern auch eine entsprechende Erweiterung der förderbaren Mehraufwendungen auch für die erste Förderperiode notifizieren müssen, was von der Europäischen Kommission unzweifelhaft ebenso mit der (zweiten) Beihilfengenehmigung genehmigt worden wäre. Eine solche Vorgangsweise und eine entsprechende Erweiterung der förderbaren Mehraufwendungen auch für die erste Förderperiode im ersten Abschnitt des UEZG sei gleichheitsrechtlich geboten (gewesen).

2.2. Die Bundesregierung hält diesem gleichheitsrechtlichen Vorbringen den weiten rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers bei staatlichen Beihilfen generell und den Umstand entgegen, dass es eine wirtschaftliche Zweckmäßigkeitsfrage sei, ob die Förderung ausschließlich unmittelbar an den von den Preisanstiegen betroffenen Energieträgern anknüpft oder ob weitere (indirekte) Folgen der Preissteigerungen im Energiebereich in die Förderung miteinbezogen werden sollen. Eine Förderung sämtlicher (indirekter) Folgen der Preissteigerungen im Energiebereich würde zu einer Überforderung des Bundeshaushaltes führen. Aus dem Umstand, dass ab dem zweiten Förderzeitraum eine gewisse Erweiterung des Kreises der förderfähigen Kosten erfolgt sei, könne keine gleichheitsrechtliche Verpflichtung zur Förderung auch dieser Kosten bereits im ersten Förderzeitraum abgeleitet werden.

2.3. Dem Gesetzgeber kommt unter dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes bei der Ausgestaltung von Förderprogrammen wie dem vorliegenden, insbesondere bei der Festlegung des Fördergegenstandes und der damit einhergehenden Entscheidung über die Verteilung der zur Verfügung stehenden Fördermittel, nach der Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes ein weiter Gestaltungsspielraum zu (siehe nur VfSlg 18.883/2009, 20.199/2017, 20.397/2020, 20.518/2021; VfGH 5.10.2023, G108/2022 ua). Es ist eine Frage wirtschaftspolitischer Gestaltung durch den Fördergesetzgeber, ob und inwieweit er bei einem Förderprogramm zur Unterstützung energieintensiver Unternehmen im Hinblick auf Mehraufwendungen durch nicht vorhersehbare hohe Kostensteigerungen für Strom und Erdgas – über die Berücksichtigung direkter Mehraufwendungen für den betriebseigenen Verbrauch oder den direkten Bezug dieser Energieträger hinaus – auch Mehraufwendungen durch die Förderung erfassen will, die dem energieintensiven Unternehmen dadurch entstehen, dass es aus den genannten Energieträgern Strom und Erdgas erzeugte weitere Energieträger bezieht. Es handelt sich dabei, worauf die Bundesregierung zu Recht hinweist, um eine von einer Reihe möglicher weiterer (indirekter) Folgen in Form von Mehraufwendungen, die energieintensiven Unternehmen im Sinne des UEZG aus der den Anlass des Förderprogrammes bildenden krisenbedingten hohen Kostensteigerung bei Strom und Erdgas entstehen können. Vor diesem Hintergrund ist die vom Gesetzgeber in den hier maßgeblichen Bestimmungen des §3 Abs1 Z1 und 2 UEZG gewählte Abgrenzung des Fördergegenstandes aus dem Blickwinkel des Gleichheitsgrundsatzes (der das Verbot unsachlicher Wettbewerbsbeeinflussung miteinschließt, vgl OGH 22.6.1999, 4 Ob 141/99k; 16.7.2002, 4 Ob 71/02y) nicht zu beanstanden.

2.4. Die von der antragstellenden Partei vorgebrachte Gleichheitswidrigkeit bei der Abgrenzung der förderbaren Mehraufwendungen durch §3 Abs1 UEZG für die erste Förderperiode liegt daher nicht vor. Der Antrag ist insoweit abzuweisen.

3. Zu den geltend gemachten Bedenken gegen §1 Abs2 letzter Satz UEZG idFBGBl I 169/2022 und in der (geltenden) Fassung BGBl I 9/2023:

3.1. §1 Abs2 letzter Satz UEZG besagt – in beiden hier in Rede stehenden Fassungen –, dass "kein Rechtsanspruch auf eine Förderung" besteht.

Die antragstellende Partei entnimmt dieser Bestimmung den gesetzlichen Ausschluss, im Zusammenhang mit dem Förderprogramm des UEZG einen (unmittelbaren) Anspruch auf Gewährung einer Förderung geltend zu machen, und erachtet dies aus den Gründen, die den Verfassungsgerichtshof verhalten haben, in seiner Entscheidung vom 5. Oktober 2023, G265/2022, eine vom Wortlaut vergleichbare Regelung im ABBAG-Gesetz als gleichheitswidrig aufzuheben, für verfassungswidrig.

3.2. Der Gleichheitsgrundsatz bindet Gesetzgeber und staatliche Verwaltung (in einem funktionellen Sinn, vgl VfGH 5.10.2023, G265/2022; 14.12.2023, G328/2022 ua) unter anderem auch dann, wenn Förderungen mit Mitteln des Privatrechts geregelt und durchgeführt werden (siehe VfSlg 20.199/2017, 20.397/2020). Da die AWS GmbH (bloß) zur Abwicklung der Förderungen im Namen und auf Rechnung des Bundes beauftragt ist (§1 Abs3 UEZG), die Förderung sohin privatrechtlich durch den Bund und damit im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung im organisatorischen Sinn vergeben wird, kommt es hier auf Fragen einer allfälligen Zurechnung eigenen rechtserheblichen Handelns der AWS GmbH zur staatlichen Privatwirtschaftsverwaltung (im funktionellen Sinn) nicht an.

3.3. Die angefochtene Regelung in §1 Abs2 letzter Satz UEZG bringt zum Ausdruck, dass der Gesetzgeber zwar die Verwaltung zur Durchführung eines entsprechenden Förderprogrammes durch Abschluss privatrechtlicher Förderungsverträge verpflichtet, ohne aber allen potentiellen Förderungswerbern schon einen konkreten Rechtsanspruch auf eine bestimmte Förderung einzuräumen, sondern dies der Konkretisierung durch das privatrechtliche Förderungsrechtsverhältnis überlässt. In diesem Sinn bindet das UEZG zunächst (bloß) die staatliche Verwaltung "selbst" (vgl demgegenüber zu Förderungen bzw Ausgleichsleistungen durch die COFAG unten Rz 102).

Dessen ungeachtet unterliegen die privatrechtlich handelnde Verwaltung und das solches privatrechtliches Verwaltungshandeln regelnde Gesetz der Bindung an den Gleichheitsgrundsatz, dessen Durchsetzung dabei grundsätzlich durch die ordentlichen Gerichte und, soweit die Gleichheitskonformität einschlägiger gesetzlicher Regelungen in Rede steht, im Normenkontrollverfahren durch den Verfassungsgerichtshof erfolgt (s oben Rz 62). Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, derzufolge willkürliche oder diskriminierende Bedingungen etwa bei der Festlegung des Förderungszieles, der Auswahlkriterien oder allfälliger Ausnahmeregelungen sowohl bei der gesetzlichen Ausgestaltung des Förderprogrammes wie bei dessen privatrechtlicher Durchführung dem Gleichheitsgrundsatz widersprechen (vgl OGH 12.3.1996, 4 Ob 1529/96; 9.5.2001, 9 Ob 95/01p; 23.5.2018, 3 Ob 83/18d; 16.9.2020, 6 Ob 162/20x; Khakzadeh-Leiler, Die Grundrechte in der Judikatur des Obersten Gerichtshofs, 2011, 23 ff. mwN). Dem stehen gesetzliche Klauseln wie die hier in Rede stehende, dass auf die Förderung kein Rechtsanspruch besteht, nicht entgegen, sodass sich Ansprüche auf Grund (der Fiskalgeltung) des Gleichheitsgrundsatzes auch aus Gesetzen ergeben können, die derartige Klauseln enthalten (OGH 24.2.2003, 1 Ob 272/02k; 27.8.2003, 9 Ob 71/03m; 21.6.2004, 10 Ob 23/03k; VfGH 5.12.2022, G226/2022; 19.9.2023, V87/2022). Der Gleichheitsgrundsatz vermittelt in diesen Konstellationen einen Anspruch auf willkürfreie Gleichbehandlung bei der privatrechtlichen Durchführung des Förderprogrammes, wie es im UEZG geregelt ist, das insoweit die Grundlage für die gleichheitsrechtliche Beurteilung durch die ordentlichen Gerichte bildet.

3.4. Gegen die so verstandene Regelung in §1 Abs2 letzter Satz UEZG, derzufolge kein Rechtsanspruch auf eine Förderung besteht, bestehen im vorliegenden Fall der Wirtschaftsförderung gemäß §3 Abs1 UEZG keine Bedenken insbesondere im Hinblick auf den Gleichheitsgrundsatz, weil es grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Fördergesetzgebers liegt, ob und in welchem Umfang er ein solches Förderprogramm überhaupt einrichtet, ohne dass er dazu verfassungsrechtlich verpflichtet wäre.

Insoweit unterscheidet sich das Förderprogramm des UEZG von den Förderungen bzw Ausgleichsleistungen, die der Verfassungsgerichtshof insbesondere in seinen Entscheidungen VfSlg 20.397/2020 und vom 5. Oktober 2023, G265/2022, zu beurteilen hatte. Da, wie der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen hat, Adressat der Förderregelungen auf Grund des ABBAG-Gesetzes und der auf dieser Grundlage erlassenen Verordnungen der gesamte Kreis der in Frage kommenden Leistungswerber ist und diese Ausgleichsleistungen vom Gesetzgeber offenkundig als funktionales Äquivalent für (hoheitlich zu gewährende) Entschädigungen angesehen wurden (vgl VfSlg 20.397/2020), erwies sich der (kategorische) Ausschluss eines Rechtsanspruches auf Gewährung konkreter finanzieller Maßnahmen als Verletzung des aus dem Gleichheitsgrundsatz erfließenden Sachlichkeitsgebotes (VfGH 5.10.2023, G265/2022). Demgegenüber liegt die Gewährung der hier in Rede stehenden Förderungen nach dem UEZG grundsätzlich im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, sodass der mit §1 Abs2 letzter Satz UEZG angeordnete Ausschluss eines subjektiven Rechts aller überhaupt von Mehraufwendungen auf Grund hoher Kosten insbesondere von Strom und Erdgas betroffener Unternehmen keinen gleichheitsrechtlichen Bedenken begegnet (dies, wie oben dargelegt, unbeschadet dessen, dass den – durch die in §3 Abs1 UEZG gleichheitskonform abgegrenzten (siehe oben Rz 94) förderbaren Sachverhalte erfassten – Förderungswerbern auf Grund der Fiskalgeltung des Gleichheitsgrundsatzes ein Recht auf willkürfreie Gleichbehandlung bei Ausgestaltung und Gewährung dieser Förderungen zukommt).

3.5. Auch die gegen §1 Abs2 letzter Satz UEZG vorgebrachten Bedenken treffen daher nicht zu. Der Antrag ist auch insoweit abzuweisen.

V. Ergebnis

1.1. Die von der antragstellenden Partei erhobenen Bedenken gegen §1 Abs2 letzter Satz UEZG, BGBl I 117/2022, idF BGBl I 169/2022 und §3 UEZG, BGBl I 117/2022, idF BGBl I 169/2022 zur Gänze treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.

1.2. Die von der antragstellenden Partei erhobenen Bedenken gegen §1 Abs2 letzter Satz UEZG, BGBl I 117/2022, idF BGBl I 9/2023 und §3 UEZG, BGBl I 117/2022, idF BGBl I 9/2023 zur Gänze treffen nicht zu. Der Antrag ist daher insoweit abzuweisen.

2. Im Übrigen ist der Antrag als unzulässig zurückzuweisen.

3. Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs4 VfGG ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

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