European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1977:0040OB00404.76.0208.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Den Rekursen wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Rechtssache an das Berufungsgericht zur Fällung einer neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Die Rekurskosten sind weitere Kosten des Berufungsverfahrens.
Begründung:
Die klagende Partei begehrt mit der vorliegenden Klage die als „Firma Z*‑Möbel, Inhaber A*“ bezeichnete beklagte Partei schuldig zu erkennen, im geschäftlichen Verkehr Letztverbrauchern gegenüber die Bezeichnung des Unternehmens der beklagten Partei als „Möbelfabrik“ auf Geschäftsdrucksachen, Betriebskraftfahrzeugen, Prospekten, Ankündigungstafeln und ähnlichem zu unterlassen sowie die klagende Partei zu ermächtigen, den Urteilstenor in den periodischen Druckschriften „Neue Kronenzeitung“ und „Niederösterreichische Landzeitung“ auf Kosten der beklagten Partei veröffentlichen zu lassen. Zur Begründung bringt sie vor, sie betreibe in K* den Handel mit Möbeln. Die beklagte Partei betreibe den Möbelhandel in W*, S* und K* und habe in W*, ein Kellergeschoß im Ausmaß von etwa 110 m2 als Erzeugungsstätte gemietet. An dieser Stelle würden von höchstens acht Arbeitern mit einem Kleinmaschinenpark, der einem kleinen bis mittleren gewerblichen Tischlereibetrieb entspreche, Kleinmöbel hergestellt. Der Handelsumsatz der beklagten Partei betrage 25 bis 30 Millionen Schilling im Jahr. Dem stehe ein Umsatz mit selbsterzeugten Kleinmöbeln von maximal 2,5 bis 3 Millionen Schilling gegenüber. Obwohl die eigene Erzeugung im Rahmen der geschäftlichen Tätigkeit der beklagten Partei nur unbedeutend sei, bezeichne sie sich auf ihrem Geschäftspapier, auf Lieferfahrzeugen, Ankündigungstafeln, Kleinstbroschüren, Geschäftspostkarten und Prospekten anderer Erzeugungsbetriebe, deren Produkte die beklagte Partei vertreibe, systematisch als „Möbelfabrik“, und zwar als „Europa‑Möbel‑H* Möbelfabrik“ oder als „Z*‑Möbelfabrik“. Die beklagte Partei versuche auf diese Weise beim Publikum den Eindruck zu erwecken, die von ihr angebotenen Möbeln würden im eigenen Industriebetrieb erzeugt, sodaß die Interessenten ein besonders günstiges Angebot erwarteten.
Die Bezeichnung „Möbelfabrik“ sei in zweifacher Hinsicht wahrheitswidrig: 1.) Der Erzeugungsbetrieb der beklagten Partei sei nach der Anzahl der Beschäftigten, dem Einsatz der Kleinmaschinen sowie der Größe der Erzeugungsstätte und des Umsatzes keine Fabrik, sondern ein Gewerbebetrieb kleineren Ausmaßes. 2.) Der Erzeugungsbetrieb der beklagten Partei trete gegenüber dem Handelsunternehmen völlig in den Hintergrund. Die von der beklagten Partei veräußerten Möbel stammen zu höchstens 10 % aus der eigenen Erzeugung und seien als Kleinmöbel überdies nicht repräsentativ. Die Werbung der beklagten Partei verstoße daher gegen den § 2 UWG.
Die beklagte Partei beantragte Klagsabweisung. Die Erzeugung von Möbeln erfolge fabriksmäßig. Die Erzeugungsstätte besitze nämlich eine Größe von ca. 400 m2, die maschinelle Ausrüstung entspreche der einer Fabrik, die Zahl der Arbeiter betrage derzeit 10 und die Erzeugung erfolge auf Vorrat sowie nach den Grundsätzen der Arbeitsteilung. Die beklagte Partei verkaufe die von ihr erzeugten Kleinmöbel an etwa 150 Wiederverkäufer in Österreich sowie in ihren eigenen Geschäftslokalen. Der Alleininhaber arbeite an der Erzeugung nicht mit, sondern übe die kaufmännische Leitung aus. Die beklagte Partei sei Mitglied der Sektion Industrie der Kammer der gewerblichen Wirtschaft. Die in der Klage angeführte Relation zwischen Handelsumsätzen und den Umsätzen der selbsterzeugten Möbel sei ebenso richtig wie die behauptete Bezeichnung der beklagten Partei als Möbelfabrik. Auf Prospekten, die sich auf Handelsware (Europa‑Möbel) beziehen, sei diese Bezeichnung aber nicht angeführt. Da die Geschäftspapiere, Geschäftspostarten und Lieferfahrzeuge sowohl für den Handel als auch für die Fabrik verwendet würden, sei die hiebei gebrauchte Bezeichnung „Möbelfabrik“ nicht irreführend. Aus dem Zusatz „Europa‑Möbel‑Haus“ allein sei schon für jeden Kunden ersichtlich, daß die beklagte Partei nicht alle Möbel selbst erzeuge, weil Europa-Möbel eine von zahlreichen Unternehmen geführte Handelsmarke sei.
In der Tagsatzung vom 2. 7. 1976 gab die beklagte Partei ihren vollständigen Firmenwortlaut mit „Z*‑Möbel, Inhaber A*, Möbelfabrik und Möbelhandel, W*“ an. Die klagende Partei gab diesen Firmenwortlaut sowie das Vorbringen der beklagten Partei über den Umfang der von ihr betriebenen Möbelerzeugung als richtig zu und bestritt das übrige Vorbringen, insbesondere die Behauptung des Verkaufes an Wiederverkäufer.
Das Erstgericht berichtigte von amtswegen die Bezeichnung der beklagten Partei und gab dem Klagebegehren mit der Maßgabe statt, daß es an die im Entscheidungstenor enthaltenen Worte „... im geschäftlichen Verkehr“ die Worte „beim Einzelhandel mit Möbeln“ anfügte. Es legte seiner Entscheidung folgende Feststellungen zugrunde: Die beklagte Partei betreibt in gemieteten Räumen in W*, die Erzeugung von Kleinmöbeln mit einer fabriksmäßigen Ausrüstung, wobei unter anderem folgende Maschinen vorhanden sind: Hydraulische Presse mit elektrischer Beheizung, hydraulische Ansaugtische, Kettenfräse, große Besäumsäge, Bandschleifmaschinen, Fräsmaschinen und eine vollständig eingerichtete Spritzlackiererei. Die Beschäftigtenzahl ist veränderlich. Derzeit beschäftigt die beklagte Partei in diesem Teilbetrieb ca. 10 Arbeiter, wozu noch die Angestellten des Gesamtunternehmens kommen. Der Handelsumsatz der beklagten Partei beträgt derzeit etwa 25 bis 30 Millionen S jährlich. Dem steht ein Jahresumsatz mit selbst erzeugten Kleinmöbeln von derzeit etwa 2,5 bis 3 Millionen S gegenüber. Die beklagte Partei bezeichnet sich auf Geschäftspapieren, Kleinprospekten, Werbetafeln, Ankündigungen, aber auch auf Prospekten über Handelsware als „Europa‑Möbel‑H* Möbelfabrik“. Sie verwendet auf Möbelprospekten und Postkarten auch eine Stampiglie mit dem Wortlaut „Z* Möbelfabrik“, mit dem danebenstehenden Buchstabensymbol EM und der klein daruntergesetzten Schrift „Europa-Möbel“. Ihre LKWs. und ein weiterer Kleinprospekt tragen gleichfalls die auffallende Aufschrift „Z* Möbelfabrik“.
In rechtlicher Hinsicht ließ das Erstgericht die Frage offen, ob die Kleinmöbelerzeugung der beklagten Partei fabriksmäßigen Charakter habe. Es komme nämlich nur darauf an, ob mit der Bezeichnung „Möbelfabrik“ im Einzelhandel dem Letztverbraucher gegenüber irreführende Werbung betrieben werde. Dies treffe aber zu, weil die beklagte Partei, obwohl ihr Umsatz aus der Möbelerzeugung nur 10 % ihres Handelsumsatzes erreiche, Handelsware unter der Bezeichnung „Möbelfabrik“ vertreibe und ihr Unternehmen Letztverbrauchern gegenüber als Möbelfabrik bezeichne.
Das Erstgericht führte schließlich noch aus, es ergäben sich gegen das Unterlassungsbegehren auch firmenrechtlich keine Bedenken, weil der Beklagte als Inhaber einer Einzelfirma nicht verpflichtet sei, seine Firma als solche zu führen; er könne auch unter seinem bürgerlichen Namen seine Geschäfte betreiben.
Das Berufungsgericht hob dieses Urteil unter Rechtskraftvorbehalt auf und wies die Rechtssache zur Ergänzung des Verfahrens und Fällung einer neuen Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es vertrat die Auffassung, das Erstgericht habe das Klagebegehren überschritten (§ 405 ZPO). Es habe sich zwar an den Wortlaut des Klagebegehrens gehalten, sei jedoch über den gleichfalls zu berücksichtigenden Inhalt des Klagevorbringens hinausgegangen. Diesem Inhalt könne nicht entnommen werden, daß die Klägerin auch in der Verwendung des ihr im Zeitpunkt der Klagseinbringung offenbar unbekannten vollen Firmenwortlautes einen Verstoß gegen den § 2 UWG erblickt habe. Das Erstgericht habe jedoch das Klagsbegehren ausdrücklich auch auf die Verwendung der Firma im Verhältnis zu Detailkunden bezogen und habe das Unterlassungsbegehren auch in diesem Umfang für berechtigt erkannt. Diese Überschreitung des Klagebegehrens hätte vom Berufungswerber als Verfahrensmangel gerügt werden müssen. Da dies nicht geschehen sei, könne er vom Berufungsgericht nicht wahrgenommen werden. Die Berufungsgegnerin habe im Berufungsverfahren die Auffassung vertreten, die Bezeichnung „Fabrik“ sei auch in der Firma unzulässig. Das Berufungsgericht müsse daher von diesem (erweiterten) Umfang des Klagebegehrens ausgehen.
In der Sache selbst billigte das Berufungsgericht die Auffassung des Erstgerichtes, die beklagte Partei habe durch die festgestellten Bezeichnungen auf Geschäftspapieren, Prospekten, LKW-Aufschriften und dergleichen bei einem nicht unerheblichen Teil der Konsumenten den Eindruck erweckt, vornehmlich als Produzent tätig zu sein. Hiedurch werde die Vorstellung besonderer Vorteile hervorgerufen. Soweit daher das Urteil nicht auch das Verbot enthalte, die volle Firma zu führen, wäre es zu bestätigen.
Dem Einzelkaufmann könne aber nicht das Recht zur Führung seiner prot. Firma in nur bestimmten Bereichen verboten werden. Widerspräche die Firma den Wettbewerbsvorschriften, dann sei sie unzulässig, ohne daß diese Unzulässigkeit nur in einem Löschungsverfahren vor dem Registergericht geltend gemacht werden könnte. Gegen die Worte „Möbelhandel und Möbelfabrik“ in der Firma der beklagten Partei bestünden nur dann Bedenken, wenn überhaupt keine „Fabrik“ vorläge. Für die Beantwortung einer darauf gerichteten Frage sei allerdings die Zugehörigkeit zur Sektion Industrie oder zur Sektion Gewerbe der Kammer der gewerblichen Wirtschaft ohne Bedeutung. Die vom Erstgericht getroffenen Feststellungen reichten zur Beantwortung dieser Frage nicht aus, weil hiefür Feststellungen über das Vorliegen der im § 7 der GewO 1973 aufgezählten Merkmale eines Industriebetriebes notwendig seien. Da zu diesem Zweck das Beweisverfahren ergänzt werden müsse, sei die Aufhebung des angefochtenen Urteils und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Erstgericht notwendig.
Gegen diesen Beschluß richten sich die von beiden Parteien erhobenen Rekurse. Die klagende Partei beantragt, den Aufhebungsbeschluß aufzuheben und das erstgerichtliche Urteil wiederherzustellen. Die beklagte Partei beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und die Zurückverweisung der Rechtssache an das Berufungsgericht, dem die Fällung einer neuen Entscheidung aufgetragen werden möge.
Rechtliche Beurteilung
Die Rekurse sind im Ergebnis berechtigt.
Vorauszuschicken ist, daß der Rekursantrag der klagenden Partei verfehlt ist, weil ein Rekurs gegen einen Aufhebungsbeschluß selbst im Falle eines Erfolges nicht zu einer vom Obersten Gerichtshof zu treffenden Fachentscheidung, sondern nur zu einem Auftrag an das Berufungsgericht führen kann, eine neue Entscheidung zu fällen. Der verfehlte Antrag hindert aber nicht die sachliche Behandlung des Rekurses (Fasching IV, 414; 4 Ob 387/76; 3 Ob 78, 79/74; EvBl 1958/28 u.v.a.).
Das Berufungsgericht ist nur deshalb zu einer Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils gelangt, weil es die Auffassung vertritt, im erstgerichtlichen Urteil sei auch ein Ausspruch über die Verpflichtung der beklagten Partei enthalten, in deren Firma die Bezeichnung „Möbelfabrik“ nicht zu führen. Diese Auffassung ist aber nicht berechtigt. Die klagende Partei hat weder im Klagebegehren noch in ihrem Klagevorbringen auch nur angedeutet, daß die beklagte Partei in ihrer Firma die Bezeichnung „Möbelfabrik“ führe und daß die klagende Partei auch darin einen Verstoß gegen den § 2 UWG erblicke. Zu einem solchen Vorbringen hatte die klagende Partei gar keinen Anlaß, weil ihr der volle Wortlaut der Firma der beklagten Partei, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, im Zeitpunkt der Klagseinbringung offensichtlich unbekannt war. In der von der klagenden Partei in der Klage angegebenen, mit der prot. Firma nicht übereinstimmenden Bezeichnung der beklagten Partei kommt das Wort „Möbelfabrik“ nicht vor. Die klagende Partei hat aber auch nachdem sie das Vorbringen der beklagten Partei über den vollen Firmenwortlaut als richtig zugegeben hatte, weder ein ergänzendes Vorbringen in der Richtung eines durch den Firmengebrauch erfolgten Verstoßes gegen den § 2 UWG erstattet noch den Wortlaut des Klagebegehrens geändert. In diesem Begehren war aber nur die Unterlassung der näher umschriebenen Bezeichnung des Unternehmens auf Geschäftsdrucksachen, Betriebskraftfahrzeugen, Prospekten, Ankündigungstafeln und ähnlichem enthalten, nicht aber auch die Anführung dieser Bezeichnung in der Firma. Da das Erstgericht im Sinne dieses Klagsbegehrens entschieden hat, ohne in seinen Entscheidungstenor einen Hinweis auf den Firmenwortlaut aufzunehmen, liegt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes eine Überschreitung des Klagebegehrens im Sinne des § 405 ZPO nicht vor. Daran vermag auch der in den Entscheidungsgründen am Schluß der Ausführungen über die rechtliche Beurteilung enthaltene Hinweis des Erstgerichtes nichts zu ändern, es ergäben sich auch in firmenrechtlicher Hinsicht keine Bedenken gegen das beantragte Unterlassungsbegehren, weil der Beklagte als Inhaber einer Einzelfirma nicht verpflichtet sei, seine Firma zu führen, sondern weil er seine Geschäfte unter seinem bürgerlichen Namen weiterführen könne. Selbst wenn der Erstrichter der (unrichtigen) Auffassung gewesen sein sollte, sein Urteil verpflichte die beklagte Partei auch dazu, den vollen, das Wort „Möbelfabrik“ enthaltenden Firmenwortlaut nicht mehr zu verwenden, dann fände diese Auffassung in seinem zum Ausdruck gebrachten Entscheidungswillen jedenfalls keinen erkennbaren Niederschlag. Die Rechtskraft erfaßt grundsätzlich nur die Entscheidung über den geltend gemachten Anspruch, nicht auch die Tatsachenfeststellungen oder die rechtliche Beurteilung (5 Ob 17/72; 5 Ob 2/69; SZ 44/14 u.a.). Nur wenn der vom Erstgericht gewollte Inhalt der Sachentscheidung im Entscheidungstenor nicht klar und eindeutig formuliert wurde und wenn daher Zweifel über die Tragweite des Spruches vorliegen, sind auch die Entscheidungsgründe für die Auslegung dieser Tragweite heranzuziehen (5 Ob 611/76; 7 Ob 188/74; SZ 41/103 u.v.a.).
Im gegenständlichen Fall liegen aber angesichts des mit dem Klagsanspruch voll übereinstimmenden, detailliert angegebenen Inhaltes des Klagebegehrens und des darauf gegründeten Entscheidungstenors des erstgerichtlichen Urteiles Zweifel über die Tragweite dieser Entscheidung nicht vor. Ein Verbot der Verwendung des Wortes „Möbelfabrik“ in der Firma der beklagten Partei kann dem hier allein maßgebenden Entscheidungstenor nicht entnommen werden.
Im übrigen befindet sich die Auffassung des Berufungsgerichtes, die Berufungsgegnerin habe sich „im Berufungsverfahren ebenfalls eindeutig auf den Standpunkt gestellt, daß die Bezeichnung ‚Fabrik‘ auch in der Firma unzulässig sei“, mit der Aktenlage nicht voll überein. Die klagende Partei hat in der Berufungsmitteilung vielmehr (neuerungsweise) ausgeführt, die beklagte Partei verwende ihre volle Firmenbezeichnung bewußt nicht, sondern begnüge sich mit der gekürzten Bezeichnung „Z* Möbelfabrik“. Sie fügte bei, daß selbst die Verwendung einer vollständigen, in das Handelsregister eingetragenen Firma die Verletzung wettbewerbsrechtlicher Vorschriften nicht rechtfertigen könnte, wenn diese Verwendung geeignet sei, das Publikum irrezuführen. Mit diesen letzteren Ausführungen hat die klagende Partei lediglich an eine Hypothese eine rechtliche Schlußfolgerung geknüpft.
Geht man aber davon aus, daß das Verbot der Verwendung des vollen Firmenwortlautes nicht Gegenstand dieses Verfahrens ist, dann kann die Frage, ob die Erzeugungsstätte der beklagten Partei den Charakter eines Industriebetriebes bzw. einer Fabrik, besitzt, offenbleiben, sodaß sich schon aus diesem Grund die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles erübrigt. Das wettbewerbswidrige Verhalten der beklagten Partei liegt nämlich, wie die Vorinstanzen richtig erkannt haben, in der schlagwortartigen Verwendung der Worte „Z* Möbelfabrik“ auf die im Entscheidungstenor angeführte Weise begründet. Die beklagte Partei hat dadurch beim angesprochenen Publikum, den Eindruck erweckt, sie sei vor allem Produzent der zum Verkauf angebotenen Möbel. Dies trifft aber auf die beklagte Partei nicht zu, weil der Umsatz der von ihr erzeugten Möbel nur etwa 10 % des Handelsumsatzes beträgt, sodaß die Erzeugung von Möbeln gegenüber dem Möbelhandel ganz in den Hintergrund tritt. Wie der Oberste Gerichtshof bereits wiederholt zum Ausdruck gebracht hat, muß der Anpreisende die für ihn ungünstige Auslegung schon nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen auch bei unbewußter Mehrdeutigkeit gegen sich gelten lassen (4 Ob 379/76; 4 Ob 365/76; ÖBl 1972, 12; ÖBl 1971, 78 u.v.a.)
Diese Voraussetzungen treffen aber auf den vorliegenden Fall zu. Der Kaufinteressent verbindet mit der Herkunft der Ware vom Erzeuger die Vorstellung besonderer Vorteile, die in der Qualität der angeborenen Ware, vor allem aber in der günstigeren Preisgestaltung liegen können. Er kauft lieber beim Erzeuger als beim Händler, weil er damit rechnet, die Ware beim Erzeuger unter Ausschaltung des Zwischengewinnes und überdies fachlich besser beraten erwerben zu können (ÖBl 1972/65; ÖBl 1969/133 u.a.; Hohenecker‑Friedl, Wettbewerbsrecht, 32). Aus diesem Grund darf ein Kaufmann, der teils selbsterzeugte Ware und teils zugekaufte Ware verkauft, letztere nicht unter der Bezeichnung seines Unternehmens als „Fabrik“ verkaufen, es sei denn, daß der Zukauf nur in geringfügigem Umfang erfolgt ist (Baumbach‑Hefermehl, Wettbewerbsrecht11, 910). Diese Ausnahme trifft aber auf die beklagte Partei aus den bereits dargelegten Gründen nicht zu, sodaß ihr Verhalten gegen § 2 UWG verstößt.
Da somit für eine Aufhebung des erstgerichtlichen Urteils kein Anlaß besteht, die Rechtssache vielmehr spruchreif im Sinne des Klagsbegehrens ist, erweisen sich beide Rekurse, wenn auch nur im Ergebnis, als berechtigt. Der Aufhebungsbeschluß mußte daher aufgehoben und dem Berufungsgericht die Fällung einer neuen Entscheidung im Sinne einer Bestätigung des Urteils erster Instanz aufgetragen werden.
Die Kostenentscheidung ist im § 52 ZPO begründet.
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