European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2024:0150OS00101.24B.1009.000
Rechtsgebiet: Strafrecht
Fachgebiet: Medienrecht
Spruch:
Im Verfahren AZ 20 U 33/22a des Bezirksgerichts Traun verletzen
1./ der Vorgang, dass das Bezirksgericht Traun nicht seine sachliche Unzuständigkeit aussprach, sondern die Hauptverhandlung anberaumte, § 450 StPO iVm § 41 Abs 1 und 2 MedienG;
2./ das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 22. September 2022, GZ 20 U 33/22a‑26, § 261 Abs 1 iVm § 458 zweiter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG sowie in den Schuldsprüchen 1./c./ und 2./a./, 2./d./ und 2./e./ § 117 Abs 2 StGB und § 259 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG.
Das Urteil wird aufgehoben und * S* von der wider ihn erhobenen Anklage, er habe in T*
1./ einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften oder gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Taten in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, und zwar
c./ am 4. April 2022 durch Versenden eines E‑Mails, in dem er den Polizeibeamten * R* als „Verbrecher“ und „Straftäter“ bezeichnete, an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz‑Land und der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die Bundesdisziplinarbehörde, die Finanzpolizei, die Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land, das Bundesministerium für Inneres und weitere Empfänger, wobei er dieses Schreiben auch elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption einbrachte;
2./ öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft und verspottet, und zwar
a./ am 3. März 2022 während einer Amtshandlung im Beisein von mehreren Passanten die beiden Polizeibeamten R* und * G* als „verfluchte und beschissene Faschisten und Dreckschweine“;
d./ am 14. März 2022 R* durch Versenden eines E‑Mails an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz‑Land und der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die Bundesdisziplinarbehörde, die Finanzpolizei und die Finanzprokuratur sowie durch Einbringen dieses Schreibens elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, in welchem er R* ua als „Primitivling“, „Polizeitrottel“, „sauordinärer Hund“, „Idiot“, „Trottel“, „sauordinär blöd“ und „doofes Schwein“ bezeichnete;
e./ am 19. März 2022 R* durch Versenden eines E‑Mails an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz-Land und der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die Bundesdisziplinarbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Linz-Land, die Finanzpolizei und die Finanzprokuratur sowie durch Einbringen dieses Schreibens elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, in welchem er R* ua als „Primitivling“, „Schwein“, „doofer Hund“, „Sauidiot“, „primitiver Hund“, „kranker Idiot“, „Volltrottel“, „geistig schwer behinderter Sauidiot“, „Idiot“, „Trottel“, „drogensüchtiger Hund des PI T*“ und „Trottelmann“ bezeichnete,
gemäß § 259 Z 3 StPO freigesprochen.
Zur Führung des weiteren Verfahrens in Ansehung der Anklagepunkte 1./a./ und 1./b./ sowie 2./b./ und 2./c./ ist das Bezirksgericht Traun sachlich unzuständig.
Gründe:
[1] Im Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Linz zum AZ 46 BAZ 453/22s erteilten die Polizeibeamten der PI T* * R* am 7. März 2022 und * G* am 9. März 2022 jeweils die Ermächtigung zur Strafverfolgung des * S* in Bezug auf eine von diesem am 7. März 2022während der Ausübung ihres Dienstes erfolgten Beleidigung (§ 117 Abs 2 StGB; ON 2.7, 1 und ON 2.8, 1). Der Kommandant der PI T* erteilte am 9. März 2022 in Ansehung beider Beamten jeweils die Ermächtigung zur Strafverfolgung „des Beleidigers S*“ zur „Anzeige der Polizeiinspektion […] T* vom 7. März 2022“ (§ 117 Abs 2 StGB; ON 2.9, 1 f).
[2] Mit Strafantrag vom 7. April 2022 (ON 3) legte die Staatsanwaltschaft Linz S* zur Last, er habe in T*
1./ einen anderen in einer für einen Dritten wahrnehmbaren Weise einer verächtlichen Eigenschaft oder Gesinnung geziehen oder eines unehrenhaften Verhaltens oder eines gegen die guten Sitten verstoßenden Verhaltens beschuldigt, das geeignet war, ihn in der öffentlichen Meinung verächtlich zu machen oder herabzusetzen, wobei er die Taten in einem Druckwerk, im Rundfunk oder sonst auf eine Weise beging, wodurch die üble Nachrede einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wurde, und zwar
a./ am 7. März 2022 durch Versenden eines E‑Mails, in dem er den Polizeibeamten R* als „Verbrecher“ und „Erpresser“ bezeichnete, an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz‑Land und der Landespolizeidirektion, wobei er dieses Schreiben auch elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption einbrachte;
b./ am 7. März 2022 durch Versenden eines E‑Mails, in dem er die Polizeibeamten R* und G* mit mexikanischen Verbrecherbanden verglich, an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz‑Land und der Landespolizeidirektion Oberösterreich, wobei er dieses Schreiben auch elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption einbrachte;
c./ am 4. April 2022 durch Versenden eines E‑Mails, in dem er den Polizeibeamten R* als „Verbrecher“ und „Straftäter“ bezeichnete, an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz‑Land und der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die Bundesdisziplinarbehörde, die Finanzpolizei, die Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land, das Bundesministerium für Inneres und weitere Empfänger, wobei er dieses Schreiben auch elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption einbrachte;
2./ öffentlich oder vor mehreren Leuten einen anderen beschimpft und verspottet, und zwar
a./ am 3. März 2022 während einer Amtshandlung im Beisein von mehreren Passanten die Polizeibeamten R* und G* als „verfluchte und beschissene Faschisten und Dreckschweine“;
b./ am 7. März 2022 die Polizeibeamten R* und G* in dem zu 1./b./ angeführten E‑Mail als „Drecksbande der Polizei bei der PI T*“, „Idioten‑Duo“ und „Volltrotteln des BMI oder eben der Polizei“;
c./ am 7. März 2022 den Polizeibeamten R* in dem zu 1./a./ angeführten E‑Mail ua als „primitiv“, „Vollidiot“, „Täter mit schweren Gehirnschäden“, „verblödet“, „Volltrottel“, „Primitivling“, „Idiot“, „kranker Täter“, „geisteskranker Mann“ und „Sautrottel“;
d./ am 14. März 2022 R* durch Versenden eines E‑Mails an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz-Land und der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die Bundesdisziplinarbehörde, die Finanzpolizei und die Finanzprokuratur sowie durch Einbringen dieses Schreibens elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, in welchem er R* ua als „Primitivling“, „Polizeitrottel“, „sauordinärer Hund“, „Idiot“, „Trottel“, „sauordinär blöd“ und „doofes Schwein“ bezeichnete;
e./ am 19. März 2022 R* durch Versenden eines E‑Mails an die öffentlichen Mailordner der Polizeiinspektion T*, des Bezirkspolizeikommandos Linz-Land und der Landespolizeidirektion Oberösterreich, die Bundesdisziplinarbehörde, die Bezirkshauptmannschaft Linz‑Land, die Finanzpolizei und die Finanzprokuratur sowie durch Einbringen dieses Schreibens elektronisch bei der Staatsanwaltschaft Linz und der Zentralen Staatsanwaltschaft zur Verfolgung von Wirtschaftsstrafsachen und Korruption, in welchem er R* ua als „Primitivling“, „Schwein“, „doofer Hund“, „Sauidiot“, „primitiver Hund“, „kranker Idiot“, „Volltrottel“, „geistig schwer behinderter Sauidiot“, „Idiot“, „Trottel“, „drogensüchtiger Hund des PI T*“ und „Trottelmann“ bezeichnete.
[3] Mit Blick auf diesen Sachverhalt wurde die Bestrafung des Angeklagten wegen der Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB (1) und der Vergehen der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB (2) beantragt.
[4] Das Bezirksgericht Traun ordnete am 25. Mai 2022 eine Hauptverhandlung an (ON 1 S 7 ff) und führte diese am 22. September 2022 durch (ON 25). Mit Urteil vom selben Tag, GZ 20 U 33/22a‑26, sprach es den Angeklagten wegen des oben dargestellten Verhaltens jeweils mehrerer Vergehen der üblen Nachrede nach § 111 Abs 1 und 2 StGB und der Beleidigung nach § 115 Abs 1 StGB schuldig.
[5] Dieser Entscheidung liegen die – dem Abschlussbericht entsprechenden – Annahmen zugrunde, dass zu den „öffentlichen Mail-Ordnern der Polizei“ mehr als 150 Personen Zugang hatten und die inkriminierten E‑Mails des Angeklagten für diese wahrnehmbar waren (US 5) sowie dass die Ermächtigung zur Strafverfolgung „von den Polizeibeamten gemäß § 117 Abs 2 StGB erteilt“ wurde (US 6 f).
Rechtliche Beurteilung
[6] Der gegen dieses Urteil erhobenen Berufung des Angeklagten (ON 32) wegen Nichtigkeit, Schuld und Strafe gab das Landesgericht Linz als Berufungsgericht mit Urteil vom 14. September 2023, AZ 25 Bl 10/23h (ON 46), nicht Folge.
[7] Wie die Generalprokuratur in ihrer Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes zutreffend aufzeigt, verletzen das Vorgehen des Bezirksgerichts Traun und das Urteil dieses Gerichts in mehrfacher Hinsicht das Gesetz:
[8] 1./ Eine durch den Inhalt eines Mediums (§ 1 Abs 1 Z 1 MedienG) begangene, mit gerichtlicher Strafe bedrohte Handlung, die in einer an einen größeren Personenkreis gerichteten Mitteilung oder Darbietung besteht, ist ein Medieninhaltsdelikt (§ 1 Abs 1 Z 12 MedienG; Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 70 ff).
[9] Strafverfahren wegen eines Medieninhaltsdelikts sind im Hauptverfahren in jenen Fällen, in denen sonst nach Art und Höhe der angedrohten Strafe das Bezirksgericht zuständig wäre (§ 30 Abs 1 StPO), durch den Einzelrichter des Landesgerichts zu führen (§ 41 Abs 2 und 3 MedienG; Rami in WK2 MedienG § 41 Rz 1/1, 5, 7).
[10] Fallbezogen waren an jeweils mehrere öffentliche Dienststellen versendete E‑Mails, die für mehr als 150 – im Vorhinein nicht individualisierte – Personen (vgl Rami in WK2 StGB § 111 Rz 19/2) abrufbar waren, Gegenstand des Strafantrags (insbesondere auch zu 1./a./, 1./b./, 2./b./, 2./c./). Solche Mittel, mit denen im Weg der Massenverbreiterung (hier schriftliche) Mitteilungen an einen größeren Personenkreis gerichtet werden (Massen‑E‑Mails) sind Medien im Sinn des § 1 Abs 1 Z 1 MedienG (Rami in WK2 MedienG § 1 Rz 1/2; 13; EBRV 784 BlgNR 22. GP 4).
[11] Weil dem Angeklagten solcherart mehrere Medieninhaltsdelikte zur Last gelegt wurden, hätte das Bezirksgericht Traun vor Anordnung der Hauptverhandlung gemäß § 450 StPO seine sachliche Unzuständigkeit auszusprechen gehabt. Das Unterbleiben einer solchen Beschlussfassung verletzt § 450 StPO iVm § 41 Abs 1 und 2 MedienG (vgl RIS‑Justiz RS0067130, RS0106263, RKL0000027).
[12] 2./ Unterbleibt (wie hier) eine gemäß § 450 StPO gebotene Beschlussfassung, kann die sachliche Unzuständigkeit auch noch in einem Urteil ausgesprochen werden (§ 261 Abs 1 iVm § 458 zweiter Satz StPO). Indem das Bezirksgericht Traun anstelle eines solchen Formalurteils eine meritorische Entscheidung gefällt hat, verletzt dessen Urteil vom 22. September 2022 § 261 Abs 1 iVm § 458 zweiter Satz StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG (15 Os 112/22t, 113/22i).
[13] Darüber hinaus ist nach § 117 Abs 2 StGB derjenige, der eine strafbare Handlung gegen die Ehre wider einen Beamten während der Ausübung seines Amtes oder Dienstes oder in Beziehung auf eine seiner Berufshandlungen auf eine Weise begeht, dass sie einer breiten Öffentlichkeit zugänglich wird, mit Ermächtigung des Verletzten und der diesem vorgesetzten Stelle zu verfolgen (Vogl, WK‑StPO § 92 Rz 6).
[14] Diese Ermächtigung oder eine als Ermächtigung geltende Erklärung des in seinen Rechten Verletzten, als Privatbeteiligter am Verfahren mitzuwirken (§ 92 Abs 2 dritter Satz StPO; RIS‑Justiz RS0096091; zur Wirkung der hier erfolgten Zurückziehung der Anschlusserklärung [ON 25 S 5] siehe RIS‑Justiz RS0096106; Vogl, WK‑StPO § 92 Rz 24), muss sich auf eine bestimmte Person wegen einer bestimmten Tat beziehen und spätestens bei Einleitung diversioneller Maßnahmen oder bei Einbringung der Anklage vorliegen (§ 92 Abs 2 erster Satz StPO; Vogl, WK‑StPO § 92 Rz 5/1; Kirchbacher, StPO15 § 92 Rz 5 f).
[15] Die Verfolgungsermächtigungen der verletzten Polizeibeamten und des Kommandanten der Polizeiinspektion T* nahmen ausschließlich auf das Tatgeschehen (als historisches Ereignis) vom 7. März 2022 Bezug (zu Inhalt und Umfang der Ermächtigung siehe RIS‑Justiz RS0096077; Vogl, WK‑StPO § 92 Rz 11). In Ansehung weiterer vom Schuldspruch umfasster – § 111 Abs 1 und 2 StGB und § 115 Abs 1 StGB subsumierter – Taten (1./c./ sowie 2./a./, 2./d./ und 2./e./), die jeweils an anderen Tagen stattgefunden haben sollen, lagen demnach bis zur Einbringung der Anklage keine Ermächtigungen im Sinn des § 117 Abs 2 StGB vor.
[16] Solcherart verletzt das Urteil des Bezirksgerichts Traun vom 22. September 2022 in den zitierten Schuldsprüchen wegen dieser Taten auch § 117 Abs 2 StGB und § 259 Z 3 StPO iVm § 41 Abs 1 MedienG (Lendl, WK‑StPO § 259 Rz 40; Vogl, WK‑StPO § 92 Rz 21).
[17] Entscheidungen (§ 35 Abs 1 und Abs 2 erster Fall StPO) sind dann rechtsfehlerhaft, wenn die Ableitung der Rechtsfolge aus dem vom Entscheidungsträger zugrunde gelegten Sachverhaltssubstrat das Gesetz verletzt oder die Sachverhaltsannahmen entweder in einem rechtlich mangelhaften Verfahren zustande kamen oder mit einem formalen Begründungsmangel behaftet sind und demnach willkürlich getroffen wurden (RIS‑Justiz RS0126648, RS0123668 und RS0132725; Ratz, WK‑StPO § 292 Rz 17).
[18] Letzteres ist hier der Fall:
Die disloziert im Rahmen der rechtlichen Beurteilung getroffene Konstatierung (US 6 f), wonach die Ermächtigung zur Strafverfolgung (in Bezug auf sämtliche der Anklage zugrunde gelegten Taten) „von den Polizeibeamten [erkennbar gemeint: von den Verletzten selbst und dem Kommandanten ihrer Dienststelle; vgl Rami in WK2 StGB § 117 Rz 4; Ratz, WK‑StPO § 281 Rz 19] gemäß § 117 Abs 2 StGB erteilt“ wurde, blieb nämlich gänzlich unbegründet (§ 281 Abs 1 Z 5 vierter Fall StPO; RIS‑Justiz RS0099413) und ist somit rechtsfehlerhaft.
[19] Wenn aber (wie hier) die für die Feststellung über prozessuale Tatsachen (das Vorliegen von für die Zulässigkeit der Strafverfolgung erforderlichen Ermächtigungen) notwendige Beweismittel in der Hauptverhandlung vorkamen (ON 25 S 3, 5), kann der Oberste Gerichtshof aus den Akten eigenständige Sachverhaltsannahmen treffen und aufgrund dieser in der Sache selbst entscheiden (RIS‑Justiz RS0100178 [insb T2]; Ratz, WK‑StPO § 288 Rz 40 ff, § 290 Rz 17). Solcherart war unter Zugrundelegung der Aktenlage zu den Anklagepunkten 1./c./ sowie 2./a./, 2./d./ und 2./e./ mit Freispruch gemäß § 259 Z 3 StPO vorzugehen (RIS‑Justiz RS0100332 [T1]).
[20] Weil nicht auszuschließen ist, dass sich die zu 1./ und 2./ aufgezeigten Gesetzesverletzungen im Umfang des Unterbleibens der Fällung eines Unzuständigkeitsurteils zum Nachteil des Angeklagten auswirkten (siehe 15 Os 112/22t, 113/22i), war deren Feststellung gemäß § 292 letzter Satz StPO (iVm § 41 Abs 1 MedienG) auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verbinden.
[21] Vom aufgehobenen Urteil rechtslogisch abhängige Entscheidungen und Verfügungen gelten damit gleichermaßen als beseitigt (RIS‑Justiz RS0100444).
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